Das VG Berlin entschied am Montag, dass das Bündnis "Rettung Silvester am Brandenburger Tor – We are Berlin" keinen Anspruch hat, die Silvesterfeier des Berliner Senats am Brandenburger Tor wegen einer eigenen geplanten Kundgebung vorzeitig zu stoppen (Beschluss vom 12.12.2025 – VG 1 L 755/25).
Im Sommer war die große traditionelle Silvesterparty am Brandenburger Tor abgesagt worden – es fehlte an Fördermitteln, die gestrichen worden waren. Das Bündnis "Rettung Silvester am Brandenburger Tor – We are Berlin" meldete daraufhin eine Versammlung von Menschenrechts- und Kulturorganisationen auf der Straße des 17. Juni vom Brandenburger Tor bis einschließlich des Großen Sterns an. Doch dann entschied sich der Berliner Senat, über die landeseigene Kulturprojekte Berlin GmbH eine Silvesterparty mit einem neuen Konzept durchzuführen. Diese Party ist behördlich noch nicht genehmigt. Das Kulturbündnis will nun verhindern, dass die Genehmigung erteilt wird.
"Wer zuerst kommt, mahlt zuerst" gilt nicht immer
Einen entsprechenden Eilantrag hat das VG nun aber abgelehnt. Es sieht derzeit nicht, dass die straßenrechtliche Genehmigung der Silvesterparty des Senats die Rechte des Bündnisses verletzen könnte. Der Bereich zwischen dem Brandenburger Tor und der Yitzhak-Rabin-Straße sei sehr publikumsträchtig. Daraus ergeben sich für das Gericht "ernsthafte Sicherheitsbedenken", die gegen eine dortige öffentliche Versammlung in der Silvesternacht sprächen.
So habe die Versammlungsbehörde nachvollziehbar dargelegt, dass eine nach außen nicht abgegrenzte Versammlung die Gefahr berge, dass es zu Gedränge, Panik und erheblichen Verletzungen durch Pyrotechnik komme. Für den Bereich westlich der Yitzhak-Rabin-Straße sei derzeit nicht ersichtlich, dass der Kundgebung des Kulturbündnisses der uneingeschränkte Vorrang gegenüber der Veranstaltung des Senats einzuräumen wäre.
Das Gericht betonte zwar, dass der Erstanmelder grundsätzlich Priorität genieße. Das gelte "bei wichtigen gegenläufigen Erwägungen" jedoch nicht uneingeschränkt. In die noch offene Gesamtabwägung seien neben Sicherheitsaspekten auch der gemischte Charakter der Kundgebung des Kulturbündnisses einzubeziehen. Vorgesehen seien ein Riesenrad, Feuerwerk und Versorgungsstände. Ob die Veranstaltung angesichts dieser "nicht unerheblichen Unterhaltungselemente" noch als Versammlung zu bewerten sei, sei noch offen.
Der Beschluss des VG Berlin ist nicht rechtskräftig. Die Beschwerde zum OVG Berlin-Brandenburg ist noch möglich.


