Die "Friedensstatue", die in Berlin-Moabit an die sogenannten "Trostfrauen" erinnert, darf nicht dauerhaft auf öffentlichem Straßenland stehen. Nach Ansicht der Richterinnen und Richter fehlte dem Korea-Verband e.V. ein Anspruch auf erneute Duldung oder Genehmigung für die Nutzung der Fläche. Die Beseitigungsverfügung des Bezirksamts Mitte sei daher rechtmäßig ergangen (Beschluss vom 13.10.2025 – VG 1 L 717/25).
Die "Friedensstatue" ist die Nachbildung einer in Seoul vor der japanischen Botschaft aufgestellten Skulptur zur Erinnerung an Opfer sexueller Gewalt im Zweiten Weltkrieg, insbesondere an die sogenannten "Trostfrauen" des japanischen Militärs. 2020 hatte das Bezirksamt Mitte dem Korea-Verband erlaubt, die Statue auf dem Unionplatz als "temporäre Kunst im öffentlichen Raum" für ein Jahr aufzustellen. Die Genehmigung wurde einmal verlängert, eine Einigung über den weiteren Verbleib kam danach nicht zustande.
2024 forderte die Behörde den Verband schließlich auf, die Statue bis Ende Oktober zu entfernen. In einem ersten Eilverfahren ordnete das VG eine befristete Duldung bis September 2025 an. Nachdem das Bezirksamt eine weitere Verlängerung verweigerte, beantragte der Verband erneut vorläufigen Rechtsschutz – diesmal ohne Erfolg.
Ermessensrichtlinien sichern einheitliche Verwaltungspraxis
Das Gericht betonte, der Verband habe keinen Anspruch auf eine Sondernutzungsgenehmigung nach dem Berliner Straßengesetz. Dem stünden die Grundsätze der Gleichbehandlung, Chancengleichheit und Planungshoheit des Bezirks entgegen.
Das Bezirksamt habe inzwischen Ermessensrichtlinien eingeführt, die eine faire und einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen sollen, erklärten die Richterinnen und Richter. Dazu gehöre eine zeitliche Höchstgrenze von zwei Jahren für Kunstwerke auf öffentlichem Straßenland. Diese Regelung ermögliche es, auch anderen Kunstschaffenden vergleichbare Chancen auf Flächennutzung zu erhalten, so das Gericht.
Teilweise hatte der Eilantrag jedoch Erfolg. Das Bezirksamt hatte dem Verband zur Durchsetzung der Entfernung ein Zwangsgeld angedroht. Nach Ansicht des VG Berlin war dies das falsche Mittel. Da es sich bei der Beseitigung um eine "vertretbare Handlung" handle, komme statt des Zwangsgelds nur die Ersatzvornahme in Betracht. Gegen den Beschluss ist Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg möglich.


