Kundgebung: "From the river to the sea…"-Motto durfte nicht verboten werden

Die Berliner Polizei hatte das Motto "From the river to the sea, you will get the hug you need" für eine Kundgebung untersagt. Das VG Berlin hält das Verbot für rechtswidrig. Es sieht keine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

Das Verbot, das Motto "From the river to the sea, you will get the hug you need" bei einer Kundgebung im Dezember 2023 zu verwenden, war rechtswidrig. Das hat das VG Berlin entschieden (Urteil vom 26.11.2025 – VG 1 K 22/24).

Die Veranstalterin hatte die Kundgebung unter freiem Himmel angemeldet und das Motto genannt. Teilnehmende wollten Schilder tragen und Menschen umarmen, die sich vom Nahostkonflikt belastet fühlen. Die Polizei untersagte die Versammlung zunächst vollständig und ließ sie nach einem Eilantrag nur unter der Bedingung zu, dass das Motto nicht verwendet wird.

Die 1. Kammer sah für diese Beschränkung keine Grundlage. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sei nicht erkennbar gewesen. Die Verwendung des Mottos verstoße nicht gegen Strafgesetze. Ob der Satz "from the river to the sea" isoliert als Kennzeichen einer verbotenen Organisation gilt, müsse hier nicht entschieden werden. Im Kontext der Kundgebung habe das Motto keinen Bezug zur Hamas oder zu Samidoun erkennen lassen.

Der Nachsatz "you will get the hug you need" und das Angebot, Menschen zu umarmen, sprächen für eine friedliche Absicht. Auch drei frühere Versammlungen derselben Veranstalterin seien ohne Straftaten verlaufen. Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Berlin-Brandenburg gestellt werden.

VG Berlin, Urteil vom 26.11.2025 - VG 1 K 22/24

Redaktion beck-aktuell, js, 26. November 2025.

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