Feuerwerksverbot während Corona war rechtmäßig

Das Feuerwerk-Verkaufsverbot an Verbraucher in den Jahren 2020 und 2021 war rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden und damit die Klage eines Feuerwerkunternehmens zurückgewiesen. Die pandemiebedingt verordnete Maßnahme sei mit Blick auf die hohe Bedeutung des Schutzes von Leib und Leben verhältnismäßig gewesen.

Unternehmen klagte gegen Feuerwerk-Verkaufsverbot

Die Klägerin - ein Unternehmen der Feuerwerksbranche – wendete sich vergeblich gegen das vom Bundesinnenministerium coronabedingt erlassene Feuerwerksverkaufsverbot in den Jahren 2020 und 2021, mit dem der Gesetzgeber Engpässe in der medizinischen Versorgung und eine Auslastung der Intensivbetten in Krankenhäusern vermeiden wollte. Nachdem ein entsprechendes Eilverfahren erfolglos war, verfolgte die Klägerin ihr Anliegen in der Hauptsache weiter. Das Verwaltungsgericht hat nunmehr auch die Klage gegen die Verordnungen abgewiesen. 

Verbot war verhältnismäßig und zumutbar

Das Bundesinnenministerium sei zum Erlass der Verordnungen jeweils zuständig gewesen und habe diese jeweils auch ordnungsgemäß bekanntgegeben. Von einer vorherigen Notifizierung der Änderungen an die Europäische Kommission habe aus Gründen des Gesundheitsschutzes abgesehen werden dürfen. Die Regelung habe wegen der Erforderlichkeit schnellen Handelns auch im Verordnungsweg getroffen werden können, ohne dass hierfür eine gesetzliche Änderung notwendig gewesen sei. Das Verbot sei auch mit Blick auf die hohe Bedeutung des Schutzes von Leib und Leben verhältnismäßig gewesen. Zwar habe die Klägerin mit dem Verkauf der Pyrotechnik zum Jahreswechsel einen bedeutenden Teil ihres Umsatzes erzielt. Bloße Umsatz- und Gewinnchancen seien aber nicht Teil des eigentumsrechtlich geschützten Bestandes einzelner Unternehmen. Abgesehen davon, dass ein Teil der Ware in kommenden Jahren absetzbar bleibe, habe das Unternehmen staatliche Überbrückungshilfen zur Abmilderung der Corona-Maßnahmen bekommen.

VG Berlin, Urteil vom 16.12.2022 - 1 K 452/20

Redaktion beck-aktuell, 17. Januar 2023.