Ende Januar wurde Berlin von einer außergewöhnlichen und flächendeckenden extremen Glätte getroffen. Dagegen konnte allerdings wenig unternommen werden: Nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz ist die Verwendung von Auftaumitteln wie Tausalz zur Bekämpfung von Winterglätte grundsätzlich verboten. Wegen der akuten Notlage erlaubte die Berliner Senatsverwaltung am 30. Januar dennoch die Verwendung von Tausalz auf Fahrbahnen und Gehwegen.
Gegen diese sofort vollziehbare Allgemeinverfügung wandte sich der Berliner Landesverband der Umwelt- und Naturschutzvereinigung NABU mit einem Eilantrag. Melanie von Orlow, Geschäftsführerin beim NABU Berlin, sagte, die Senatsverwaltung habe mit der Entscheidung versucht, geltendes Recht außer Kraft zu setzen. "Ein pauschales Abweichen vom gesetzlichen Streusalzverbot ohne tragfähige rechtliche Grundlage ist inakzeptabel."
Das VG Berlin hat den Naturschützern, die "einen gefährlichen Präzedenzfall" fürchteten, nun recht gegeben (Beschluss vom 03.02.2026 – VG 1 L 49/26). Der Allgemeinverfügung fehle eine rechtliche Grundlage, so die zuständige 1. Kammer. Ausnahmen vom Verbot des flächendeckenden Einsatzes von Tausalz seien nur in den im Gesetz besonders geregelten Fällen möglich. Eine behördliche Befreiungsmöglichkeit sehe dieses nicht vor. Von dem gesetzlichen Verbot könne daher nicht durch eine Allgemeinverfügung abgewichen werden.
Darüber hinaus habe die Senatsverwaltung es versäumt, die sofortige Vollziehbarkeit der Allgemeinverfügung schriftlich zu begründen. Nachgeholt werden könne die Begründung nicht. Denn das würde dem Zweck des Begründungserfordernisses – der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen –widersprechen, so das Gericht. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg erhoben werden.


