Der Betreiber wollte im Gaststättenbereich der Freizeiteinrichtung mit 28 Bowlingbahnen und weiteren Angeboten wie Billard und Dart Geldspielgeräte aufstellen. Das Bezirksamt Neukölln lehnte den Antrag ab, weil die Gaststätte innerhalb einer Freizeitsporteinrichtung kein zulässiger Standort für solche Geräte sei.
Die 4. Kammer des VG bestätigte die Ablehnung (Urteil vom 19.11.2025 – 4 K 123/24). Nach der Spielverordnung ist die Aufstellung von Geldspielgeräten in Gaststätten verboten, wenn Speisen und Getränke nur eine untergeordnete Rolle spielen. Dies sei hier der Fall, da die Gaststätte lediglich ergänzend zum Bowlingbetrieb betrieben werde. Auch die Außendarstellung als "City Bowling" und die Gaststättenerlaubnis, die auf den Bowlingbetrieb abstellt, sprächen dagegen. Zudem gelte die Einrichtung als Sporthalle, was ebenfalls ein Aufstellverbot begründe.
Das Verbot dient auch dem Schutz von Kindern und Jugendlichen, da die Einrichtung uneingeschränkt zugänglich ist und Angebote für Kindergeburtstage und Schulausflüge bewirbt. Frühere Genehmigungen für andere Betreiber begründen laut Gericht keinen Bestandsschutz, da diese personenbezogen sind. Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Berlin-Brandenburg gestellt werden.


