Die "persönliche Anhörung" von Asylbewerberinnen und -bewerbern nach § 24 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 AsylG ist eine zwingende Verfahrensvorschrift, die einer sofortigen Vollziehung der Abschiebung im Wege stehen kann. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte eine taubstumme Asylbewerberin, die keine Gebärdensprache beherrschte, aber alphabetisiert war, lediglich mit einem schriftlichen Fragebogen angehört. Das war nicht "persönlich" im Sinne der Vorschrift – laut VG Bayreuth wäre eine Befragung in schriftlicher Form vor Ort möglich und nötig gewesen (Beschluss vom 11.07.2025 – B 8 S 25.31250).
Im August 2023 reiste eine peruanische Staatsangehörige in Deutschland ein und stellte bald einen Asylantrag, der auf die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG gerichtet war. Die Frau ist taubstumm und spricht keine Gebärdensprache, beherrscht allerdings das Alphabet und kann sich somit schriftlich auch im Dialog äußern.
Für die Entscheidung über ihren Antrag hatte ihr das zuständige Bundesamt einen Fragebogen zugeschickt, in dem sie Details zu ihrem Aufenthalt angab. So habe sie das letzte halbe Jahr mit ihrer Familie in Peru auf dem Eigentum ihrer Eltern gelebt, nun drohe ihrem Vater bei einer Rückkehr allerdings eine Verfolgung. Die Behörde lehnte ihren Antrag dennoch als offensichtlich unbegründet ab und erließ deshalb eine sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung. Schon im Asylverfahren ihres Vaters habe sich keine konkrete Verfolgungsgefahr ergeben, für sie gelte damit nichts anderes.
Die Peruanerin klagte gegen den Bescheid vor dem VG Bayreuth und beantragte auch die einstweilige Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Das Gericht gab ihren Anträgen statt und stützte die Entscheidung auf einen gravierenden Formfehler der Behörde: Die Anhörung per Fragebogen war nicht ausreichend.
"Anhörung" muss nicht mündlich sein
§ 24 Abs. 1 S. 3 AsylG schreibe zwingend vor, dass Asylbewerber vor der Entscheidung über ihre Anträge persönlich anzuhören seien. Die Normüberschrift des § 24 AsylG mache deutlich, dass es sich dabei um eine "Pflicht" des Bundesamts handele, mit dem ein entsprechendes subjektives Recht des Antragstellers bzw. der Antragstellerin (auf Gehör) einhergehe. Die Anhörung per postalischem Fragebogen ergehe im Sinne der Vorschrift gerade nicht "persönlich".
§ 24 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 AsylG sehe von der persönlichen Anhörungspflicht zwar eine Ausnahme vor, wenn das Bundesamt "der Auffassung" ist, dass dauerhafte, unkontrollierbare Umstände eine Anhörung unmöglich machen würden. In der Behinderung der Asylbewerberin liege ein solcher Umstand aber gerade nicht – sie sei ausreichend alphabetisiert, sodass ein persönlicher Austausch vor Ort in schriftlicher Form möglich sei. Dass die Ausnahmevorschrift auf die "Auffassung" der Bundesbehörde abstelle, bedeute nicht, dass sich das Merkmal gerichtlicher Überprüfung entziehe.
Der "persönliche" Aspekt der Anhörung solle gerade sicherstellen, dass der Sachverhalt so effektiv wie möglich ermittelt werde. Dazu gehöre auch die Einschätzung der Persönlichkeit und damit der Glaubhaftigkeit des Vortrags sowie zielgerichtetes Nachhaken seitens der Behörde. Ein Zurückgreifen auf einen derartigen schriftlichen Dialog hielt das VG auch vor dem Hintergrund des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots des Art. 21 Abs. 2 GrCh bzw. Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG für geboten.
Diesen Verfahrens- bzw. Verfahrensermessensfehler seitens des Bundesamtes sei nicht etwa durch die postalische Anhörung geheilt worden, auch sei er nicht gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich. Bei gebundenen Entscheidungen lasse sich zwar grundsätzlich davon ausgehen, dass Verfahrensfehler für das Ergebnis (und damit nach § 46 VwVfG) unbeachtlich seien. Für das Erfordernis der persönlichen Anhörung gelte das aber nicht ohne Weiteres. Die persönliche Anhörung diene nach Rechtsprechung des EuGH einem fairen und rechtsstaatlichen Asylverfahren und könne daher nicht unter reinen Kausalitätserwägungen beiseitegeschoben werden.
Bis zur Entscheidung über ihre Klage konnte die Peruanerin somit in Deutschland verweilen.


