Ein Elternpaar sah sich außerstande, seine Kinder zum Schulbesuch zu bewegen. Schließlich praktiziere man eine gewaltfreie Erziehung und wolle den Bedürfnissen der Kinder gerecht werden. Diese hätten sich selbstständig entschieden, keine Schule besuchen zu wollen. Vorstellen könnten sie sich das allenfalls dann, wenn der Unterricht später begönne und die Klassen kleiner wären.
Mit diesen Argumenten drangen die Eltern beim VG Bayreuth nicht durch. Die Richterinnen und Richter bestätigten das Vorgehen des Landratsamt Bayreuth, das die Eltern – unter Androhung von Zwangsgeldern bei Weigerung – dazu verpflichtet hatte, dafür zu sorgen, dass die Kinder am Unterricht der örtlichen Grundschule teilnehmen.
Aus Sicht der Behörde hatten die Eltern nicht alle pädagogisch sinnvollen Mittel ausgenutzt, um ihre Kinder zum Schulbesuch zu bewegen. Das VG sah das nach der Anhörung der Erziehungsberechtigten genauso. Die Eltern hätten sich nicht ausreichend bemüht. Sie seien verpflichtet, den Schulbesuch ihrer Kinder durchzusetzen. Das sei – auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls – nicht unverhältnismäßig. Die Schulpflicht entfalle nicht durch den entgegenstehenden Willen der Kinder (Urteil vom 27.06.2025 – B 3 K 24.419 und B 3 K 24.420, nicht rechtskräftig).