VG: Betriebsschließungen zur Eindämmung von Neuansteckungen erforderlich
In der Allgemeinverfügung wurde angesichts der fortschreitenden Ausbreitung des Corona-Virus ab sofort – zunächst bis zum 19.04.2020 – unter anderem der Weiterbetrieb bestimmter Verkaufsstellen des Einzelhandels untersagt. Sowohl die Lottoannahmestelle als auch das Pralinenfachgeschäft der Antragsteller waren von diesem Verbot erfasst. Das Gericht erklärte die vorübergehenden Betriebsschließungen für rechtmäßig. Wegen des dynamischen Verlaufs der Ausbreitung mit ersten Todesfällen in den letzten Wochen sei das Verbot nicht notwendiger Veranstaltungen und Betriebsfortführungen erforderlich, so das Gericht. Nur so sei die Ansteckung einer größeren Anzahl von Personen zu verzögern.
Lottoannahmestelle und Pralinengeschäft für Grundversorgung der Bevölkerung irrelevant
Sowohl die Lottoannahmestelle als auch das Pralinenfachgeschäft gehörten nicht zur Grundversorgung der Bevölkerung und seien zur Sicherstellung des täglichen Bedarfs nicht notwendig, so das VG weiter. Nur diese Geschäfte dürften laut Verfügung der Stadt offen bleiben. Schließlich sei das Schutzgut der menschlichen Gesundheit ohne jeden Zweifel höher einzustufen als die drohenden wirtschaftlichen Einbußen, zumal Bund und Land Finanzhilfen zugesagt hätten, stellte das Gericht klar.