Bürger sollen im Streit mit Ämtern künftig schneller ein Urteil bekommen, wenn sie etwa über Baugenehmigungen, über die Veranstaltung einer Demonstration, über die Zuteilung eines Studienplatzes oder über die Erteilung eines Einreise-Visums mit dem Staat streiten.
Um die Verfahren zu beschleunigen, die bundesweit im Schnitt zuletzt 14,2 Monate dauerten, will das Bundesjustizministerium die dafür geltenden Regeln grundlegend reformieren. "Wir planen eine große Reform der Verwaltungsgerichtsordnung", sagte Bundesjustizministerin Stefanie Hubig. Der Gesetzentwurf, den das Ministerium der SPD-Politikerin dazu vorgelegt hat, muss noch in der Regierung abgestimmt und im parlamentarischen Verfahren beschlossen werden.
Widerspruch per E-Mail
Konkret soll es für Bürgerinnen und Bürger einfacher werden, Widerspruch gegen eine behördliche Entscheidung einzulegen. Dies soll künftig per E-Mail möglich sein. Bisherige Hürden, etwa eine qualifizierte elektronische Signatur, sollen entfallen.
Das richterliche Personal an den Verwaltungsgerichten will Hubig effizienter als bisher einsetzen. Gerichte sollen häufiger in kleinerer Besetzung entscheiden können. Insbesondere sollen mehr Entscheidungen durch Einzelrichterinnen und -richter getroffen werden können – auch bei den Oberverwaltungsgerichten. Richterinnen und Richter auf Probe sollen schon nach sechs Monaten statt nach einem Jahr allein entscheiden können. Beim BVerwG sollen öfter nur drei statt fünf Richter mit einer Sache befasst werden.
Aufweichen des Amtsermittlungsgrundsatzes
Um Sachverhalte zu klären, sollen die von den Parteien vorgebrachten Argumente eine größere Rolle spielen, die Aufklärung von Amts wegen – also auf Betreiben des Gerichts – etwas weniger. Das Verfahren für Rechtsmittel soll vereinfacht werden: Sprachlich vereinheitlicht werden soll, wann ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, wenn ein Gericht von Entscheidungen des übergeordneten Gerichts in ähnlich gelagerten Fällen abweicht. Zudem will Hubig klarstellen, dass Rechtsmittel zugelassen werden, wenn ein Zulassungsgrund offensichtlich besteht – auch wenn dieser nicht (ausreichend) dargelegt wurde.
Verspätetem Vorbringen und querulatorischen Klagen sollen die Verwaltungsgerichte besser begegnen können: Sie sollen ein offensichtlich aussichtsloses und rechtsmissbräuchliches Gerichtsverfahren erst dann betreiben müssen, wenn ein Gerichtskostenvorschuss geleistet wurde.
Ausschluss "linke Tasche, rechte Tasche"
Ergehen Entscheidungen gegen Hoheitsträger, sollen diese besser durchsetzbar sein. Gemeint sind Fälle, in denen etwa eine Stadt oder ein Bundesland bei der Vollstreckung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht ausreichend mitwirkt. Die Gerichte sollen dann ein höheres Zwangsgeld als bisher festsetzen können (maximal 25.000 Euro statt der bisherigen 10.000). Das Zwangsgeld sollen sie außerdem von vorneherein für mehrere Termine anordnen können, beispielsweise pro Tag, Woche oder Monat der Nichterfüllung. Es soll zudem nicht mehr demjenigen Hoheitsträger zufließen, gegen den sich die Vollstreckung richtet.
In Eilverfahren regelt der Gesetzentwurf die (schon heute üblichen) "Hängebeschlüsse" ausdrücklich. Das sind Entscheidungen, die den aktuellen Zustand solange rechtlich sichern, bis über das Verfahren entschieden werden kann. Soweit sachdienlich, sollen die neuen Regelungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf die Verfahren vor den Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichten übertragen werden.
Verfahrensdauer bisher regional uneinheitlich
Ende 2024 hatten Verwaltungsgerichte nach Angaben des Statistischen Bundesamts rund 220.000 Verfahren auf dem Tisch. Erledigt wurden in jenem Jahr gut 172.000 Verfahren. Jeweils etwa die Hälfte entfielen auf allgemeine Kammern und spezialisierte Asylkammern. Die durchschnittliche Verfahrensdauer von 14,2 Monaten fiel regional sehr unterschiedlich aus – zwischen 5,5 Monaten in Rheinland-Pfalz und 22,4 Monaten in Brandenburg.
Das Verfahrensrecht für die Verwaltungsgerichte wurde zuletzt 2001 reformiert.


