VerfGH Saarland: Verurteilungen nach Geschwindigkeitsmessung mit Traffistar 350S aufzuheben

Das Grundrecht auf wirksame Verteidigung schließt in einem Bußgeldverfahren über eine Geschwindigkeitsüberschreitung nach einem Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 05.07.2019 ein, dass die Rohmessdaten der Geschwindigkeitsmessung zur nachträglichen Plausibilitätskontrolle zur Verfügung stehen. Sei dies wie beim Modell Traffistar 350S der Firma Jenoptik nicht möglich, dürfe keine Verurteilung erfolgen.

Beschwerde gegen Geldbuße wegen Geschwindigkeitsüberschreitung

Der Beschwerdeführer wendet  sich gegen eine Verurteilung wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h (nach Toleranzabzug). Gegen ihn war eine Geldbuße in Höhe von 100 Euro festgesetzt worden. Dem lag eine Geschwindigkeitsmessung für das von ihm geführte Kraftfahrzeug mit der Geschwindigkeitsmessanlage Modell Traffistar S 350 der Firma Jenoptik zugrunde. Das Gerät misst die Geschwindigkeit auf der Grundlage von Laserimpuls-Laufzeitmessungen. Die Rohmessdaten werden dabei bei diesem Modell nicht gespeichert.

Vorinstanzen beriefen sich auf standardisiertes Messverfahren

Der Beschwerdeführer moniert, es sei ihm nicht möglich, den Bußgeldbescheid zu prüfen, da er die Messung nicht nachvollziehen und so Fehler in der Messung ausschließen könne. Das Landesverwaltungsamt teilte mit, es bestehe die Möglichkeit einer nachträglichen Plausibilitätskontrolle durch die messrechtlich vorgesehene Befundprüfung. Messdaten würden nach dem konkreten Messvorgang aber nicht vorgehalten. Auffälligkeiten seien bei dem Modell nicht bekannt. AG und OLG entschieden, dass sich die richterliche Überzeugung von der Geschwindigkeit des Fahrzeugs bei einem standardisierten Messverfahren allein auf die Geschwindigkeitsmessung durch das Messgerät stützen könne. In den Urteilsgründen bedürfe es dann in der Regel lediglich der Mitteilung der als erwiesen erachteten Geschwindigkeit nach dem angewandten Messverfahren und des berücksichtigten Toleranzwertes.

Grundrecht auf faires gerichtliches Verfahren verletzt

Der Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 26.06.2017 und das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 28.03.2017 verletzen nach Auffassung des VerfGH des Saarlandes das Grundrecht des Beschwerdeführers auf ein faires gerichtliches Verfahren aus Art. 60 Abs. 1 SLVerf in Verbindung mit Art. 20 SLVerf, das - in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 SLVerf - ein Grundrecht auf effektive Verteidigung einschließe.

Verteidiger muss Ergebnisse standardisierter Messverfahren prüfen können

Das beinhalte, dass der Verteidiger nicht nur die Möglichkeit haben müsse, sich mit den rechtlichen Grundlagen des gegen seinen Mandanten erhobenen Vorwurfs auseinanderzusetzen, sondern auch dessen tatsächliche Grundlagen auf ihr Vorliegen und ihre Validität prüfen zu dürfen. Sei ein Gericht - im Rahmen von Massenverfahren - befugt, sich auf standardisierte Beweiserhebungen zu stützen, ohne sie anlasslos hinterfragen zu müssen, so müsse zu einer wirksamen Verteidigung gehören, etwaige Anlässe, sie in Zweifel zu ziehen, recherchieren zu dürfen, sich also der Berechtigung der Beweiskraft der dem Gericht vorliegenden Umstände zu vergewissern.

Rohmessdaten zur Überprüfung erforderlich

Müsse das Gericht die näheren technischen und physikalischen Umstände der Geschwindigkeitsmessung im Rahmen des standardisierten Messverfahrens nicht aufklären und bliebe die Aufklärung zugleich auch dem Betroffenen verwehrt, würde die Tatsachengrundlage der Verurteilung letztlich jeder gerichtlichen Überprüfung entzogen. Danach bedürfe die Verteidigung eines Betroffenen der Rohmessdaten nur dann nicht, wenn ihr andere, gleichermaßen zuverlässige Verteidigungsmittel zur Verfügung stehen. Das sei indessen - so außerordentlich selten Fehler festgestellt werden mögen - nicht der Fall.

Ergebnisse des Messverfahrens nicht verwertbar

Es sei auch unerheblich, so der VerfGH weiter, dass es sich bei Bußgeldverfahren um Massenverfahren von in aller Regel geringerem Gewicht für einen Betroffenen handele - immerhin könnten sie im Einzelfall eben doch dazu führen, dass erhebliche Einschränkungen der Mobilität und der beruflichen Einsatzmöglichkeiten entstehen. Auch irrelevant sei, dass in der weit überwiegenden Zahl aller Fälle Geschwindigkeitsmessungen zutreffend sind. Rechtsstaatliche Bedingungen seien nicht nur in der weitaus überwiegenden Mehrzahl aller Fälle zu beachten, sondern in jedem Einzelfall. Seien die Ergebnisse des Messverfahrens mit dem Messgerät Traffistar 350S folglich wegen einer verfassungswidrigen Beschränkung des Rechts auf eine wirksame Verteidigung unverwertbar, seien die angegriffenen Entscheidungen aufzuheben.

VerfGH Saarl, Urteil vom 05.07.2019 - 05.07.2019 Lv 7/17

Redaktion beck-aktuell, 9. Juli 2019.