Rheinland-Pfalz: Extremisten im Landtag müssen nicht finanziert werden

Rheinland-Pfalz will Mitarbeiter des Landtags, die extremistisch sind, nicht länger finanzieren. Entsprechende Änderungen des Abgeordnetengesetzes und des Fraktionsgesetzes bleiben vorerst in Kraft, hat der VerfGH des Landes entschieden und einen Eilantrag der AfD-Fraktion im Landtag abgelehnt.

Die AfD-Fraktion im rheinland-pfälzischen Landtag hat beantragt, Änderungen des Abgeordneten- und des Fraktionsgesetzes Rheinland-Pfalz, die den Ausschluss "verfassungsfeindlicher" Mitarbeiter von der staatlichen Finanzierung betreffen, vorläufig außer Vollzug zu setzen. Doch der VerfGH des Landes sieht hierfür nach einer Interessenabwägung keinen Grund (Beschluss vom 26.02.2026 – VGH A 6/26).

Die neuen Regelungen sehen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung der Mitarbeitenden von Abgeordneten und Fraktionen durch den Präsidenten des Landtags vor. Findet eine solche nicht statt oder wird die Unzuverlässigkeit eines Mitarbeiters festgestellt, werden die Aufwendungen für dessen Beschäftigung nicht mehr erstattet.

Einem Mitarbeiter der AfD-Fraktion im Landtag und eines AfD-Landtagsabgeordneten wurde Mitte Februar mitgeteilt, dass seine Zuverlässigkeit überprüft werden solle. Es gebe Anhaltspunkte dafür, dass er verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt habe, begründete der Landtag seinen Vorstoß. Am 27. Februar sollte der Mitarbeiter dazu angehört werden.

Daraufhin begehrte die Fraktion, die zugrunde liegenden Regelungen einstweilen außer Vollzug zu setzen. Der VerfGH Rheinland-Pfalz erteilte diesem Begehren eine Absage.

VerfGH: Anhörung zumutbar

Zwar sei der in der Hauptsache gestellte Normenkontrollantrag nach vorläufiger Bewertung weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es fehle gegenwärtig aber schon an einem drohenden schweren Nachteil für den Mitarbeiter, der Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sei. Es sei ihm ohne Weiteres zuzumuten, das gesetzlich geregelte Verfahren zur Zuverlässigkeitsüberprüfung und namentlich die Anhörung über sich ergehen zu lassen – auch wenn er in Abrede stelle, dass sie verfassungsgemäß sei. Mit der bloßen Anhörung seien noch keine weitergehenden Nachteile verbunden.

Es könne zwar sein, dass der  Präsident des Landtags nach der Anhörung feststelle, dass der Mitarbeiter unzuverlässig sei. Selbst das rechtfertige es aber nicht, die angegriffenen Regelungen vorläufig auszusetzen, teilt der VerfGH als Ergebnis seiner Folgenabwägung mit.

Auf der Folgenseite wäre ohne die Anordnung ein – durchaus gewichtiger – Eingriff in die Abgeordneten- und Fraktionsrechte zu befürchten: Erwiesen sich die angegriffenen Regelungen später als verfassungswidrig, hätten der den Mitarbeiter beschäftigende Abgeordnete und die AfD-Fraktion zu Unrecht vorübergehend keine Erstattung der für die Beschäftigung des Mitarbeiters anfallenden Aufwendungen erhalten. Dieser Eingriff könne durch eine nachträgliche Erstattung der Aufwendungen zwar abgemildert, nicht aber vollends revidiert werden.

Auch stünde die Möglichkeit im Raum, dass der in Rede stehende Abgeordnete das Arbeitsverhältnis mit seinem Mitarbeiter aus finanziellen Gründen auflösen müsste. Jedoch stehe ihm jedenfalls die Beschäftigung eines anderen Mitarbeiters, für den eine Erstattung von Aufwendungen erfolge, offen, so der VerfGH.

Weiterfinanzierung trotz Vorgehens gegen verfassungsmäßige Ordnung?

Im umgekehrten Fall, wenn also die einstweilige Anordnung erginge und dem Antrag in der Hauptsache der Erfolg versagt bliebe, käme es mit der (vorläufigen) Außervollzugsetzung der Vorschriften des Abgeordneten- und des Fraktionsgesetzes zu einem erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit eines anderen obersten Verfassungsorgans. Davon sei grundsätzlich abzusehen, so der VerfGH.

Ferner würde bis auf Weiteres ein Mitarbeiter eines Abgeordneten und einer Fraktion mit staatlichen Mitteln (weiter)finanziert werden, bei dem die Tatbestandsvoraussetzungen für den Finanzierungsausschluss erfüllt seien. Der Staat müsste die Tätigkeit einer Person finanzieren, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie in den letzten fünf Jahren Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolgt oder unterstützt habe. Er wäre mithin gezwungen, die parlamentarische (Mit-)Arbeit einer Person zu finanzieren, die zuvor auf die Beseitigung des "Kerns im Kern" der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes und der Verfassung für Rheinland-Pfalz hingewirkt habe.

Die Abwägung dieser Folgen führte für den VerfGH zu dem Ergebnis, dass die Nachteile bei Erlass einer einstweiligen Anordnung und späterem Misserfolg des Antrags überwiegen.

VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.02.2026 - VGH A 6/26

Redaktion beck-aktuell, bw, 2. März 2026.

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