VerfGH Baden-Württemberg: Rückgabe der Witbooi-Bibel und -Peitsche nicht an Volksgruppe der Nama

Die Vereinigung der Nama-Stammesältesten in Namibia ist vor dem Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg mit ihrem Eilantrag gegen die Herausgabe der Bibel und Peitsche des namibischen Nationalhelden Hendrik Witbooi an die namibische Regierung gescheitert (Beschluss vom 21.02.2019, Az.: 1 VB 14/19). Die von deutschen Kolonialtruppen im damaligen Deutsch-Südwestafrika erbeuteten Gegenstände lagern seit 1902 im Stuttgarter Linden-Museum. Sie sollen aufgrund eines Ministerrat-Beschlusses am 01.03.2019 an die namibische Regierung zurückgegeben werden.

Nama-Vertretung begehrt Herausgabe an sich selbst

Die Antrag stellende Nama Traditional Leaders Association, die die Volksgruppe der Nama, der Hendrik Witbooi angehörte, repräsentiert, möchte die Herausgabe an die namibische Regierung verhindern. Sie ist der Ansicht, dass die Gegenstände als Erbe der Familie Witbooi an sie und nicht an die namibische Regierung zurückzugeben seien. Sie sieht sich darüber hinaus in die Verhandlungen mit Deutschland von der namibischen Regierung nicht ausreichend eingebunden.

Antrag mangels Darlegung einer Rechtsverletzung unzulässig

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte vor dem VerfGH keinen Erfolg. Er sei unzulässig, so das Gericht, da er nicht den vom Verfassungsgerichtshofgesetz gestellten Begründungsanforderungen genüge. Es sei nämlich weder dargelegt noch ersichtlich, in welchen sich aus der Landesverfassung ergebenden Rechten die Antragstellerin durch die bevorstehende Rückgabe der in Rede stehenden Gegenstände an die namibische Regierung verletzt sein sollte. Aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergebe sich noch nicht einmal, auf welche einfachrechtlichen Rechte sie ihr Begehren stützt. Letztlich spricht nach Ansicht des VerfGH viel dafür, dass der Rechtsstreit eine Streitigkeit betrifft, die keine Berührung mit dem Landesverfassungsrecht aufweist, sondern innerhalb Namibias zu klären sein dürfte.

Unzulässigkeit ergibt sich zudem aus fehlendem Hauptsacheverfahren

Im Übrigen scheitere die Zulässigkeit des Antrags daran, dass die Antragstellerin noch kein Hauptsacheverfahren – hier eine Verfassungsbeschwerde – beim VerfGH anhängig gemacht habe. Nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz sei ein anhängiges (Hauptsache-)Verfahren Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Redaktion beck-aktuell, 21. Februar 2019.