Landtag Baden-Württemberg: Mitarbeitertunnel bleibt Einbahnstraße für AfD-Fraktion
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Nach einem Sicherheitsvorfall um den AfD-Landtagsabgeordneten Udo Stein beschränkte das Parlament den Zugang zum unterirdischen Verbindungstunnel. Das hat Bestand, wie der VerfGH Baden-Württemberg nun entschied.

Das Sicherheitskonzept des Landtags Baden-Württemberg, das anlässlich der "Causa Stein" im Juni 2023 zu einer Zugangsbeschränkung des unterirdischen Mitarbeitertunnels führte, bleibt in Kraft. Die AfD-Fraktion konnte keine Freigabe durchsetzen – weder unter Verweis auf ihre parlamentarischen Rechte noch auf Sicherheitsbedenken beim überirdischen Arbeitsweg. Der Antrag vor dem VerfGH Baden-Württemberg scheiterte schlicht an der Sechsmonatsfrist im Organstreitverfahren, entschied Gerichtshof am Donnerstag (Urteil vom 18.12.2025 – 1 GR 111/24).

Im Jahr 2023 wurde im Büro des AfD-Landtagsabgeordneten Udo Stein ein Rucksack mit Munition sowie ein Jagdmesser gefunden. Gegen den Politiker war bereits aufgrund anderer Geschehnisse wegen mehrerer mutmaßlicher Straftaten ermittelt worden, darunter Hausfriedensbruch, Waffendelikte und körperliche Angriffe. Der Landtag nahm die Vorfälle zum Anlass, im Juni 2023 eine Verschärfung der Sicherheitsvorschriften für den unterirdischen Mitarbeitertunnel durchzusetzen.

"Einbahnstraße" als Kompromiss

Der Tunnel, der das Landtagsgebäude mit dem Bürogebäude der CDU- und Grünen-Fraktionen verbindet, wurde dadurch nur noch für jene Abgeordneten freigegeben. Andere Fraktionen, darunter auch die AfD, die ihre Büroräume in der Urbanstraße haben, waren damit auf den oberirdischen Weg verwiesen. Dieser kostet einige Minuten mehr.

Ein Jahr später wurden die Ermittlungen gegen Stein eingestellt – die Staatsanwaltschaft zweifelte am Tatverdacht und der Schuldfähigkeit des Abgeordneten, der zwischenzeitlich in einer psychiatrischen Klinik behandelt worden war. Die AfD-Fraktion war allerdings mit dem Ausschluss aus dem Tunnel nicht einverstanden und setzte zunächst im Parlament die sog. Einbahnstraßenlösung durch: Den AfD-Abgeordneten ist es seitdem erlaubt, den Mitarbeitertunnel immerhin in Richtung des Plenarsaals zu nutzen. Mit Antrag vom Dezember 2024 verlangte die Fraktion dann eine vollständige Wiederöffnung des Tunnels. Zu Unrecht, wie der VerfGH Baden-Württemberg entschied.

Verfristung nicht ausgehebelt

Der VerfGH wies den Antrag bereits als verfristet zurück. Anders als die Fraktion behaupte, habe die Sechsmonatsfrist für Organstreitverfahren (§ 45 Abs. 3 VerfGHG BW) bereits mit der erstmaligen Beschränkung des Mitarbeitertunnels zu laufen begonnen. Spätestens Ende 2023 sei das neue Sicherheitskonzept auch praktisch umgesetzt gewesen, sodass die Frist im Juni 2024 abgelaufen sei – knapp sechs Monate vor dem angestrengten Organstreitverfahren. Die AfD hatte geltend gemacht, die Frist habe erst mit der späteren Unterlassung der Wiederöffnung begonnen. Das sei – so das Gericht – allerdings keine neue Beschwer, sondern lediglich eine Fortsetzung der früheren.

Um trotz Verfristung einen Organstreit durchzusetzen, habe die Fraktion besondere Umstände, insbesondere eine Veränderung der Sach- und Rechtslage darlegen müssen, was ihr hier nicht gelungen sei. Dass die "Causa Stein" sich im Jahr 2024 erledigt habe, ließ das Verfassungsgericht etwa nicht gelten. Der Vorfall möge Anlass für eine Überarbeitung des Sicherheitskonzepts gegeben haben, er stützte diese jedoch nicht allein. Die Einschränkung des Mitarbeitertunnels sei letztlich auf allgemeine Sicherheitserwägungen zurückgegangen.

Auch das Vorbringen, die AfD-Abgeordneten fürchteten bei dem überirdischen Arbeitsweg zunehmend um ihre Sicherheit, stimmte die Richterinnen und Richter nicht um. Der Verweis auf einen vergangenen Farbanschlag auf das AfD-Bürogebäude sowie regelmäßige (Mord-)Drohbriefe substantiiere diese Befürchtungen nicht hinreichend. Insbesondere fehle es ersichtlich an einem Bezug zur begehrten Nutzung des Tunnels.

Die Vordertür steht offen

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem landesverfassungsrechtlichen Anspruch auf freien und unkontrollierten Zugang (Art. 27 Abs. 3 LV). Der oberirdische Haupteingang erlaube weiterhin ein freies Ein- und Ausgehen und seit der "Einbahnstraßenlösung" sei zumindest auch der Weg zum Plenarsaal durch den Tunnel möglich. Dass die AfD-Abgeordneten ohne den Tunnel etwas länger bräuchten, um spontan Unterlagen aus den Büroräumen zu holen, sei vor diesem Hintergrund nur eine geringfügige Beeinträchtigung. 

Eine rechtswidrige Ungleichbehandlung mit tunnelbefugten Abgeordneten sei hier ebenso wenig zu erkennen. Die (Teil-)Sperrung des Tunnels sei lediglich eine praktische Konsequenz des Sicherheitskonzepts, das an die Unterbringungen der Fraktionen in unterschiedlichen Bürogebäuden anknüpfe. Die freie und effektive Mandatsausübung werde dadurch nicht hinreichend spürbar eingeschränkt.

VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2025 - 1 GR 111/24

Redaktion beck-aktuell, tbh, 19. Dezember 2025.

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