Eine Volksinitiative müsse so gestaltet sein, dass die Abstimmungsberechtigten den Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen verstehen, ihre Auswirkungen überblicken und die wesentlichen Vor- und Nachteile abschätzen könnten, so das VerfG. Da eine Volksinitiative zur Rettung von Praxen und Krankenhäusern diesen Anforderungen nicht genüge, hat das Gericht ihren Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit abgewiesen .
Die Volksinitiative wollte den Landtag auffordern, ein Gesetz zu erlassen, um die medizinische Versorgung der Brandenburger Bevölkerung zu verbessern und hatte dafür 20.000 Unterschriften gesammelt. Das Gesetz sollte mindestens die vier folgenden Maßnahmen enthalten: Erstens sollten die Krankenhäuser in Brandenburg über die bisherigen Investitionskostenzuschüsse hinaus jährlich weitere Investitionskostenzuschüsse mit einer Gesamthöhe von 35 Millionen Euro erhalten. Zweitens sollte das Land jährlich 35 neue Landärzte-Stipendien vergeben. Drittens sollten die Kosten der Ausbildung zu einer "Brandenburgischen Praxisschwester" vom Land vollständig übernommen werden und viertens sollte das Land ab 2025 einen "Arztpraxen-Sicherungszuschuss" in Höhe von jeweils dem Doppelten des von der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg (KVBB) gewährten Betrages für Vertragsärzte zahlen.
Beim Landtag drang die Initiative damit jedoch nicht durch. Gemäß § 9 Abs. 6 VAGBbg sei sie nicht zulässig. Für den Bürger müsse erkennbar sein, worüber er abstimme, was Zielrichtung der Befassung sei und welche Bedeutung und Tragweite dieser Abstimmung zukomme, stellte das VerfG fest. Dem genüge die Initiative in mehrfacher Hinsicht nicht.
Volksinitiative kann Landtag nicht zum Erlass von Gesetzen zwingen
Zum einen werde nicht deutlich, dass mit der gewählten Form der Volksinitiative der Landtag gar nicht zum Erlass eines Gesetzes verpflichtet werden könne. Die Volksinitiative könne von den Stimmberechtigten so verstanden werden, dass der Landtag damit gezwungen werden solle, ein Gesetz zu erlassen. Der Volksinitiative komme aber ein unverbindlicher Charakter zu. Außerdem habe die Gruppe ihre Ziele und den damit verbundenen Aufwand nicht hinreichend klar beschrieben, so das Gericht.
Schließlich verstoße die Initiative auch gegen das sogenannte Koppelungsverbot. Dieses untersagt, Materien miteinander zu verbinden, die nicht in einem engen sachlich-inhaltlichen Zusammenhang stehen. Da die Bürgerinnen und Bürger bei der Abstimmung auf "Ja" oder "Nein" beschränkt seien, sei es geboten, sachlich und inhaltlich nicht unmittelbar zusammenhängende Materien getrennt zu halten. Das habe die Initiative aber nicht getan. Die Vorhaben gemeinsam im Rahmen einer Volksinitiative zur Abstimmung zu stellen, sei daher nicht möglich.