Enteignungen hier unverhältnismäßig
Zwar sei es zweifellos eine Frage des Gemeinwohls im Sinne von Artikel 14 des Grundgesetzes, dass Wohnen auch für den Durchschnittsbürger bezahlbar sein müsse. “Aber dieses Ziel kann mit viel milderen Mitteln verfolgt werden als dem Schwert des totalen Entzugs von Eigentum. Zum Beispiel über die Sozialbindung des Grundeigentums und durch mehr Wohnungsbau“, so der Staatsrechtler.
Papier: Sozialisierungs-Artikel hat sich mit Entwicklung der sozialen Marktwirtschaft erledigt
Auch Artikel 15 des Grundgesetzes sieht Papier nicht als tragfähige Grundlage für Enteignungen. “Der Artikel 15 ist 1949 vom Parlamentarischen Rat als Ausdruck der Offenheit in Bezug auf die künftige Wirtschaftsverfassung Deutschlands eingeführt worden. Damals wollte man auch planwirtschaftliche Entwicklungen nicht ausschließen", so der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts. “Nur: Dieser Sozialisierungsartikel ist noch nie zur Anwendung gekommen. Und mit der Entwicklung der sozialen Marktwirtschaft sollte er sich erledigt haben.“
Grundsätzliche Kritik an selektiver Enteignung
Die Initiative in Berlin ziele im Übrigen nicht auf eine allgemeine Änderung der Eigentumsordnung von Grund und Boden im Sinne von Artikel 15 ab, sondern "auf den Entzug von Eigentum bestimmter Unternehmen", kritisierte Papier. In der Hauptstadt hat kürzlich ein bundesweit einmaliges Volksbegehren zur Enteignung großer Wohnungskonzerne begonnen. Auch Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) hat sich entschieden gegen die Enteignung großer Wohnungsunternehmen ausgesprochen.