Verbände wollen kartellrechtliche Privilegien für öffentlich-rechtlichen Rundfunk verhindern

Der Verband Privater Rundfunk und Telemedien (VPRT) und drei weitere Interessenverbände lehnen eine Freistellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von kartellrechtlichen Vorschriften ab. Die Bundesländer diskutieren ein solches Vorgehen, um den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten engere Kooperationen zu ermöglichen. Eine Strukturreform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dürfe nicht auf Kosten der übrigen Marktteilnehmer gehen.

Verbände: Beitragsstabilität rechtfertigt keinen kartellrechtlichen Freifahrtschein

Ziel der Länder sei es, über eine sogenannte Betrauungslösung zu erreichen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk künftig vom Kartellrecht ausgenommen sei, erläutern die Verbände in ihrer Mitteilung. Über einen entsprechenden Vorschlag wolle die Ministerpräsidentenkonferenz auf ihrer Tagung vom 18. bis zum 20.10.2017 beraten. Die vier Verbände VPRT, ANGA (Verband Deutscher Kabelnetzbetreiber), Bitkom (Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien) und eco (Verband der Internetwirtschaft) lehnen dies ab. Das Kartellrecht müsse auch weiterhin für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gelten. Zwar unterstütze man das Ziel, die Rundfunkbeiträge stabil zu halten. Dies rechtfertige aber keinen kartellrechtlichen Freifahrtschein.

Erhebliche Nachteile für kommerzielle Rundfunkveranstalter befürchtet

Die Verbände monieren, dass die Vorschläge der Länder erhebliche Auswirkungen auf kommerzielle Rundfunkveranstalter hätten, die im publizistischen und ökonomischen Wettbewerb mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk stünden. Ebenfalls betroffen wären Marktteilnehmer auf vor- und nachgelagerten Märkten, etwa Infrastruktur- und Plattformbetreiber sowie wesentliche Teile der Kreativwirtschaft. Diese wären künftig einer Markt- und Verhandlungssituation ausgesetzt, in der sie vor marktmissbräuchlichem Verhalten nicht mehr geschützt wären.

Besserstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht erforderlich

Die Verbände halten den Vorstoß der Länder auch nicht für notwendig, da bereits nach geltendem Wettbewerbsrecht Kooperationen zwischen den Anstalten möglich seien. Außerdem werde der Vorschlag nicht zu der erhofften Rechtssicherheit für Kooperationen der Anstalten führen. Denn dort, wo Kooperationen eine Verhinderung oder Beschränkung des Wettbewerbs bewirkten, liege ungeachtet einer Betrauung die Grenze der Zusammenarbeit der Rundfunkanstalten.

Redaktion beck-aktuell, 17. Oktober 2017.