Ein bulgarischer Obdachloser hat mit Hilfe der Initiative Zivilcourage ein Recht auf Unterkunft eingeklagt. Dies berichtet die Süddeutsche Zeitung am 21.08.2017. Das Verwaltungsgericht München habe die Stadt verpflichtet, dem 57-Jährigen vorläufig einen Platz in einer Notunterkunft einzuräumen.
Obdachlosigkeit begründet "Gefahr für Leib und Leben"
Der Zeitung zufolge hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass durch die Obdachlosigkeit grundsätzlich eine "Gefahr für Leib und Leben" bestehe und dass die Stadt deshalb als untere Sicherheitsbehörde verpflichtet sei, diese Gefahr abzuwehren. Dies habe ungeachtet des Ortes der Meldung oder des letzten gewöhnlichen Aufenthalts zu geschehen. Fehlende Unterlagen könnten später nachreicht werden.
Stadt forderte lückenlose Meldung
Anders hatte nach Angaben der Zeitung das Sozialreferat der Stadt unter Berufung auf die EU-Freizügigkeit argumentiert: EU-Bürger hätten zunächst in der Regel keinen Anspruch auf Sozialleistungen. Erst wer lückenlos fünf Jahre lang in München gemeldet wäre, könnte unter Umständen Leistungen in Anspruch nehmen. Dies war bei dem Kläger nicht der Fall. Nach dem Bericht der Süddeutschen ist der Nachweis einer lückenlosen Meldung für viele Arbeitsmigranten allerdings fast unmöglich.
Redaktion beck-aktuell, 22. August 2017.
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
BSG, Sozialhilfe bei Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II für Unionsbürger, BeckRS 2016, 65666
EuGH, Ausschluss arbeitsuchender EU-Ausländer von Grundsicherungsleistungen, NZS 2015, 784
Aus dem Nachrichtenarchiv
OVG Berlin-Brandenburg: Rumänische Familie hat trotz Rückreisemöglichkeit vorübergehend Anspruch auf Unterbringung in Notunterkunft, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 29.04.2016, becklink 2003043
Bayern verlangt Einschränkung der Sozialhilfe für EU-Bürger, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 14.12.2015, becklink 2001939
BSG, Ausschluss von SGB-II-Leistungen für EU-Bürger - Sozialhilfe bei tatsächlicher Aufenthaltsverfestigung, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 03.12.2015, becklink 2001841