Mit dem Normenkontrollantrag hat die FDP-Fraktion sich gegen eine Änderung des Sitzzuteilungsverfahren bei Kommunalwahlen vom 1. April 2025 gewandt. Bis dato galt gemäß § 22 Abs. 3 des hessischen KWG das Hare/Niemeyer-Verfahren. Doch nun beschloss der hessische Gesetzgeber eine Rückkehr zum Verfahren nach d’Hondt, das eigentlich schon 1980 durch das Hare/Niemeyer-Verfahren abgelöst worden war. Die Begründung: Man wolle dadurch der "sich fortwährend verstärkenden Zersplitterung der Kommunalvertretungen" entgegenwirken, zu der das Hare/Niemeyer-Verfahren geführt habe. Das solle die Funktionsfähigkeit der Kommunalvertretungen sichern.
Die FDP-Fraktion klagte als kleinste Fraktion im hessischen Landtag gegen die Neuregelung. Damit war sie erfolgreich: Die beanstandete Änderung sei verfassungswidrig, entschied der Staatsgerichtshof (Urteil vom 28.01.2026 – P.St. 3013).
Grundsätzlich sei es zwar der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers überlassen, für welches Berechnungsverfahren er sich entscheide, aber auch dieser Gestaltungsfreiheit seien Grenzen gesetzt. Der Gesetzgeber müsse ein Verfahren wählen, das die Neutralität gegenüber allen Parteien und Wählervereinigungen möglichst wahre. Vor allem dürfe im Vergleich zum früher angewandten Hare/Niemeyer-Verfahren kein stärker verzerrendes und eigentlich schon überholtes Verfahren angewendet werden.
Verstoß gegen Wahlgleichheit und Chancengleichheit
Das – wiedereingeführte – d’Hondtsche Höchstzählverfahren begünstige stimmenstarke Parteien und Wählervereinigungen und benachteilige stimmenschwache. Zwei wahlmathematische Sachverständige hätten in der mündlichen Verhandlung festgestellt, dass das Verfahren nach d’Hondt nicht gegenüber allen Parteien neutral sei – anders als das bisherige Hare/Niemeyer-Verfahren, das eine mathematisch exaktere Übertragung der Wahlstimmen ermögliche. Daher verstoße die Rückkehr zum d’Hondtschen Höchstzählverfahren gegen den Grundstz der Wahlgleichheit für das Kommunalwahlrecht und das grundrechtlich geprägte Recht der Parteien auf Chancengleichheit, so die Wiesbadener Richterinnen und Richter.
Zudem sei die Änderung des Sitzzuteilungsverfahren kein zulässiges Instrument, um die Zersplitterung der Kommunalvertretungen zu verhindern. Die Anwendung eines Sitzzuteilungsverfahren habe nur eine Funktion: Die Bewirkung einer möglichst proportionalen Sitzverteilung. Das Verfahren zu ändern, um die Repräsentanz stimmenschwacher Parteien und Wählervereinigungen in den Kommunalvertretungen zu reduzieren, würde das wahlmathematische Verfahren zweckentfremden.


