SG Nordhausen: Pflicht zur Erstattung von Kosten im Vorverfahren auch bei bereits verjährtem Anwaltshonoraranspruch

SGB X § 63

Zwar ist anerkannt, dass jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens gehalten ist, die Kosten der Prozessführung so gering wie möglich zu halten, widrigenfalls die Kosten nicht als „notwendig" angesehen werden. Hiermit ist jedoch lediglich gemeint, dass im Zeitpunkt der Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung keine Maßnahmen ergriffen werden dürfen, die für die Zwecke der Rechtsverfolgung nutzlos sind. Die Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Kostenminderungspflicht darauf, dass nur innerhalb eines bestimmen Zeitrahmens zur Festsetzung beantragte Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung „notwendig" gewesen seien, erscheint vor diesem Hintergrund nicht angezeigt (Leitsatz der Schriftleitung)

SG Nordhausen, Urteil vom 24.04.2017 - S 27 AS 1757/15, BeckRS 2017, 113108

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl

Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 2/2017 vom 27.01.2017

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Sachverhalt

Die Klägerin, die sich im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II befand, beantragte am 13.10.2009 beim Beklagten ein Darlehen für die Anschaffung einer Brille. Die Bewilligung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 5.11.2009 ab, da die Anschaffung einer Brille vom Regelbedarf umfasst sei. Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 7.12.2009. Mit Bescheid vom 6.1.2010 half der Beklagte dem Widerspruch in der Sache ab und mit Bescheid vom 12.1.2010 erklärte er sich zur Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach bereit. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 4.12.2014 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Festsetzung der für das Widerspruchsverfahren entstandenen Rechtsanwaltsgebühren und machte dabei ua eine Geschäftsgebühr VV 2400 RVG aF geltend. Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 5.6.2015 lehnte der Beklagte die Kostenfestsetzung für das Widerspruchsverfahren ab, da der Anspruch des Prozessbevollmächtigten gegenüber der Klägerin aus dem Mandatsverhältnis verjährt sei und insoweit keine notwendigen Kosten iSd § 63 SGB X vorlägen. Hiergegen erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid als unbegründet zurückwies. Sodann erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin für diese Klage. Die Klage hatte vor dem SG Nordhausen Erfolg.

Rechtliche Wertung

Vieles spreche dafür, dass die Klägerin gegen die zur Kostenfestsetzung beantragte Gebührenforderung tatsächlich die Einrede der Verjährung habe erheben können. Es sei jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich die Klägerin gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten auch auf die Verjährung berufen habe. Vielmehr habe der Prozessbevollmächtigte schriftsätzlich erklärt, dass ihm gegenüber die entsprechende Einrede nicht erhoben worden sei. Mithin sei davon auszugehen, dass die Klägerin nach wie vor einer vollwirksamen und durchsetzbaren Gebührenforderung des Prozessbevollmächtigten ausgesetzt gewesen sei, die einzig noch von der Rechnungslegung nach § 10 RVG abgehangen habe. Eine solche vollwirksame und bei Rechnungslegung auch durchsetzbare Gebührenforderung des Rechtsanwalts zähle aber grundsätzlich zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen iSd § 63 I 1 SGB X. Auch liege hier kein Fall eines Verstoßes der Klägerin gegen die Kostenminderungspflicht vor, der dazu führte, dass die zur Festsetzung beantragten Rechtsanwaltsgebühren nicht mehr als „zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig" zu erstatten wären.

Zwar sei anerkannt, dass jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens gehalten sei, die Kosten der Prozessführung so gering wie möglich zu halten, widrigenfalls die Kosten nicht als „notwendig" angesehen würden. Die Ausdehnung des Anwendungsbereiches der Kostenminderungspflicht darauf, dass nur innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens zur Festsetzung beantragte Kosten „zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig" gewesen seien, erscheine vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. Vielmehr spreche bereits der Wortlaut der Vorschrift dafür, den Begriff der Notwendigkeit im Rahmen des § 63 SGB X nur auf die ex ante Beurteilung der Rechtsverfolgungs- bzw. Rechtsverteidigungsmaßnahmen selbst zu beziehen.

Darüber hinaus begegne es rechtssystematisch durchgreifenden Bedenken, allein aus der Möglichkeit der Erhebung einer Einrede gegen die Gebührenforderung die Schlussfolgerung zu ziehen, dass keine Erstattung mehr nach § 63 I 1 SGB X zu erfolgen habe. Denn aus dem Einredecharakter folge gerade auch die Dispositionsfreiheit dessen, dem die Einrede zustehe, darüber, ob diese geltend gemacht werden solle oder nicht; tue er dies nicht, so habe allein die Tatsache, dass Verjährung eingetreten sei, keinerlei Auswirkungen auf das Bestehen oder die Durchsetzbarkeit des Anspruchs. Wollte man den Kostenerstattungsanspruch bereits aufgrund der Möglichkeit der Erhebung einer Einrede verneinen, würde dem Erstattungsberechtigten gleichsam „durch die Hintertür" jene Dispositionsbefugnis genommen, die ihm die Rechtsnatur der Einrede gerade einräume.

Die im Klageweg zuletzt noch geltend gemachte Freistellung von Rechtsanwaltskosten iHv 166,60 EUR entspreche auch der Höhe nach der Billigkeit. Der Anspruch auf Kostenerstattung nach § 63 I 1 SGB X unterliege der Verjährung und wäre, wenn er verjährt sei und sich der Erstattungspflichtige hierauf berufe, nicht durchsetzbar. Unklar sei insoweit, welcher Verjährungsfrist der Anspruch nach § 63 SGB X unterliege. Diese Rechtsfrage müsse vorliegend jedoch nicht entschieden werden, weil sich der Beklagte nicht auf die Verjährung des Anspruchs nach § 63 SGB X berufen und damit die entsprechende Einrede nicht erhoben habe.

Praxistipp

Nicht zuletzt auch auf dem Hintergrund der Rechtsprechung des BSG, wonach dem Kostenerstattungsanspruch nach § 63 I SGB X nicht entgegensteht, dass der Rechtsanwalt des Widerspruchsführers bislang an diesen persönlich keine Abrechnung übersandt hat, die den Anforderungen des § 10 genügt (BeckRS 2015, 66817 mAnm Mayer FD-RVG 2015, 367746), ergeben sich in der Praxis Probleme, wenn ein bereits verjährter Anwaltshonoraranspruch im Wege der Kostenerstattung nach § 63 I SGB X geltend gemacht wird. Während die 31. Kammer des SG Nordhausen bereits in zwei Entscheidungen (BeckRS 2016, 66365 und BeckRS 2017, 109421) den Standpunkt eingenommen hat, dass ein Anspruch auf Freistellung vom Vergütungsanspruch des Prozessbevollmächtigten nach § 63 I SBG X ausgeschlossen ist, wenn der Mandant im Zeitpunkt des Kostenerstattungsantrags die Einrede der Verjährung erheben könnte, nimmt die 27. Kammer des SG Nordhausen in der berichteten Entscheidung die Gegenposition ein.

Redaktion beck-aktuell, 5. Juli 2017.