SG Mainz: Kein höheres Arbeitslosengeld II wegen zurückzuzahlender Halbwaisenrente

Das Jobcenter, das auf Hartz-IV-Leistungen eine vom Leistungsempfänger erhaltene Halbwaisenrente angerechnet hat, muss wegen der Anrechnung keinen Ausgleich zahlen, wenn der Leistungsempfänger die Halbwaisenrente später wieder zurückzahlen muss, weil deren Voraussetzungen nicht (mehr) vorlagen. Dies hat das Sozialgericht Mainz mit Urteil vom 09.02.2018 entschieden (Az.: S 10 AS 51/17).

Halbwaisenrente auf Alg II angerechnet

Ein junger Mann erhielt auf seinen Antrag hin vom Jobcenter Arbeitslosengeld II (Alg II). Bereits seit 2014 erhielt er zudem von der Deutschen Rentenversicherung eine monatliche Halbwaisenrente von rund 60 Euro, die er dem Jobcenter auch erklärte und die auf die Leistungen angerechnet wurde. Im Juli 2016 forderte die Rentenversicherung die gezahlte Rente für den Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016 zurück (insgesamt knapp 800 Euro). Denn nach einem Gutachten aus dem Mai 2015 könne der über 18-jährige Kläger wieder für sich selbst sorgen, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung der Rente weggefallen seien.

Rente nachträglich zurückgezahlt

Mit Hilfe eines Darlehens aus der Verwandtschaft zahlte der Hilfeempfänger die Forderung der Rentenversicherung zurück, begehrte aber vom Jobcenter einen entsprechenden Ausgleich, da es nicht sein könne, dass ihm die Rente einerseits leistungsmindernd angerechnet werde, er diese aber dann zurückzahlen müsse. Das Jobcenter hätte der Rentenversicherung mitteilen müssen, dass er nun keine Halbwaisenrente mehr zu bekommen habe. Das Jobcenter lehnte dies ab.

Tatsächliche Verfügbarkeit der Rente entscheidend

Mit seinem Anliegen ist der Kläger vor dem SG Mainz nun ebenfalls gescheitert. Das Gericht entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf rückwirkend höhere Leistungen habe. Nach dem Gesetz sei tatsächlich verfügbares Einkommen auf die Hartz-IV-Leistungen anzurechnen und die Rente habe dem Kläger von Juli 2015 bis Juni 2016 nun einmal tatsächlich zur Verfügung gestanden. Dass sie danach zurückgefordert worden sei, habe den Kläger im vorgenannten Zeitraum nicht rückwirkend hilfebedürftiger gemacht.

Jobcenter muss Voraussetzungen des Rentenbezugs nicht prüfen

Es sei auch nicht Aufgabe des Jobcenters zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines Halbwaisenrentenbezuges vorlägen. Vielmehr sei es am Kläger gewesen, die Rentenversicherung frühzeitig über das Gutachtenergebnis zu informieren, damit diese die Rente einstellen könne.

SG Mainz, Urteil vom 09.02.2018 - S 10 AS 51/17

Redaktion beck-aktuell, 19. Februar 2018.