Verkehr zu anspruchsvoll: Kfz-Beihilfe für behindertengerechtes Fahrzeug willkürlich versagt

Der Hamburger Straßenverkehr sei schon für nicht behinderte Autofahrer sehr anspruchsvoll und sollte ihr erspart werden, hieß es in der Ablehnung einer Kfz-Beihilfe, die eine schwerbehinderte angehende Studentin für ein behindertengerechtes Fahrzeug begehrte. Dem SG Lüneburg gefiel das nicht.

Die Frau leidet an einer spinalen Muskelatrophie und bedarf nächtlicher Beatmung. Sie beantragte eine Kfz-Beihilfe für die Anschaffung und den behindertengerechten Umbau eines Fahrzeugs, um ein Psychologie-Studium an der von ihrem Wohnort in einer kleinen niedersächsischen Gemeinde rund 50 km entfernten Universität Hamburg beginnen zu können. Das Universitätsklinikum Eppendorf bescheinigte ihr, dass die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen der hohen Infektgefahr eine lebensbedrohliche Gefahr für sie bedeuten würde. Ihr Rollstuhl ist außerdem über 300 kg schwer und kann mit dem öffentlichen Nahverkehr in ihrem Wohnbereich nicht befördert werden.

Die Behörde versagte der angehenden Studentin die Kfz-Beihilfe und meinte, der Straßenverkehr in Hamburg sollte ihr nicht zugemutet werden: "Die Bedingungen im Hamburger Straßenverkehr sind schon für Verkehrsteilnehmer ohne Behinderungen sehr anspruchsvoll und benötigen viel Kraft und Aufmerksamkeit des Fahrers. Besonders nach einem anstrengenden Vorlesungstag sollte es Ihrer Mandantin erspart bleiben, sich durch den H. Feierabendverkehr befördern zu müssen." Weiter argumentierte die Behörde, dass, sollte ein Fahrdienst im Vergleich teurer sein, "die Bedenken in Bezug auf die Sicherheit Ihrer Mandantin und der der anderen Verkehrsteilnehmenden" ausschlaggebend seien.

Kfz-Beihilfe willkürlich versagt

Die Frau zog vor Gericht und bekam Recht: Sie habe einen Anspruch auf die begehrte Kfz-Beihilfe, um ihr Studium beginnen zu können, entschied das SG Lüneburg (Beschluss vom 29.09.2025 - S 38 SO 34/25 ER). Die behördliche Ablehnung der Kfz-Beihilfe rügte das SG als willkürlich. Der Bescheid bewege sich jenseits des gesetzlichen Tatbestandes, die Begründung der Behörde finde im Gesetz keine Stütze.

Das Gericht unterstreicht, dass allein die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kfz-Beihilfe (§§ 114 i.V.m. § 83 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX) maßgeblich seien – und die seien hier erfüllt. So setzt die Kfz-Beihilfe voraus, dass die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht zumutbar ist. Hier sei der Frau deren Nutzung nicht nur unzumutbar, sondern auch objektiv (kein Transport des 300 kg-Rollstuhls) und subjektiv (lebensbedrohliches Risiko) unmöglich. Sie sei auch für das Studium ständig auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen (vorgegebener Vorlesungsplan, Gruppenarbeiten, Hausarbeiten).

Die Behörde hatte gemeint, die Frau könne mehrere Transportunternehmen (für die Hin- sowie Rückfahrt und Fahrten zwischen Uni-Veranstaltungsorten) beauftragen. Das zeige aber gerade ein ständiges Angewiesensein der Frau auf ein Kfz, so das SG. Denn das Verpassen von Veranstaltungen wäre vorprogrammiert (Krankheitsausfälle von Fahrern, fehlende Kapazitäten, Organisation der Transporte), so das SG.

Dass ihr Führerschein mit der Auflage eines jährlichen Nachweises ihrer körperlichen Eignung verbunden sei, spiele keine Rolle, so das SG. Es merkt noch an, dass die Gewährung der Kfz-Beihilfe günstiger wäre als die Kosten für Fahrdienste.

SG Lüneburg, Beschluss vom 29.09.2025 - S 38 SO 34/25 ER

Redaktion beck-aktuell, hs, 11. November 2025.

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