Die Erben eines verschollenen Mannes müssen rund 32.000 Euro Rente zurückzahlen, die seit seinem Verschwinden weiter auf sein Konto ausbezahlt wurde. Die Entscheidung des SG Konstanz ist allerdings noch nicht rechtskräftig (Urteil vom 21.07.2025 - S 2 R 165/24).
Der Mann bezog eine Altersrente und eine Witwerrente und ging im Jahr 2010 bei einem Badeausflug am Bodensee unter. Sein Leichnam wurde nie geborgen. Er wurde daher über Jahre als verschollen behandelt. Die beklagte Rentenversicherung zahlte die Rente aber für den Fall - unter Vorbehalt - weiter, dass der Verschollene wieder zurückkehren würde.
Im Jahr 2015 ermöglichte es eine Gesetzesänderung der Rentenversicherung, den wahrscheinlichen Todeszeitpunkt selbst zu bestimmen. Sie ging davon aus, dass der Verschollene am wahrscheinlichsten bei dem Badeunfall im Jahr 2010 ums Leben gekommen sein dürfte und erließ einen Rückzahlungsbescheid.
Der löste umfangreiche gerichtliche Aktivitäten der Erben aus. Sie gingen gegen den Bescheid vor dem SG Reutlingen und dem LSG Baden-Württemberg vor, wollten auch vor das BSG ziehen. Erfolg hatten sie in keiner Instanz. Das AG Oberndorf hatte über den Todeszeitpunkt zu entscheiden und setzt diesen auf den Tag des Badeunfalls fest. Eine Überprüfung vor dem OLG Stattgart ergab nichts anderes.
Daraufhin sollten die Kinder und Erben des Mannes die über mehrere Jahre gezahlten Renten zurückzahlen. Sie erhoben nun Klage beim SG Konstanz und trugen unter anderem vor, die Rente sei zum Teil verbraucht. Es hätten erhebliche Aufwendungen etwa zur Erhaltung des Wohnhauses des Vaters getätigt werden müssen und auch Kosten für eine Abwesenheitspflegschaft und für verschiedene Rechtsstreitigkeiten seien entstanden. Diese Kosten müssten ihrer Meinung nach auf die Rückzahlungssumme angerechnet werden.
Auch damit hatten die Erben jedoch keinen Erfolg. Das SG entschied, dass finanzielle Belastungen aus einer Verschollenheit nicht durch die Versichertengemeinschaft getragen werden müssen. Das gelte hier umso mehr, als die Rückzahlung voraussichtlich vollständig aus dem Erbe beglichen werden kann. Das Gericht erkennt zwar an, dass die Situation für die Erben erheblich verkompliziert wurde, weil der Vater erst Jahre nach dem Badeunfall für tot erklärt wurde. Das liege jedoch ausschließlich in ihrer Sphäre und sei nicht zwingend zum Teil oder komplett durch die Versichertengemeinschaft abzumildern.