SG Frankfurt am Main: Jobcenter muss Kosten für Corona-Test nicht übernehmen

Das Jobcenter muss die Kosten für einen Corona-Test nicht bezahlen. Dies geht aus einem Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 26.03.2020 hervor. Nach der Entscheidung sei vielmehr die gesetzliche Krankenversicherung zuständig. Außerdem entschieden die Richter, dass sich aus der Corona-Krise kein Mehrbedarf für Verbrauchsgüter und Lebensmittel ergibt (Az.: S 16 AS 373/20 ER).

Jobcenter nicht zuständig

Der 45-jährige Antragsteller bezieht Grundsicherungsleistungen (Hartz IV) und hatte in dem gerichtlichen Eilverfahren verlangt, das Jobcenter zur vorläufigen Übernahme der Kosten in Höhe von 200 Euro zu verpflichten. Das Jobcenter sei nicht der zuständige Leistungsträger, sondern die gesetzliche Krankenversicherung, deren Versicherungsschutz ihm als Bezieher von Grundsicherungsleistungen zukomme, entschied das Sozialgericht. Im Übrigen habe der Antragsteller selbst mitgeteilt, dass er nach den Angaben des Gesundheitsamtes nicht zu einer Risikogruppe gehöre. Daher sei der Test für ihn nicht notwendig. Er habe keinen Anspruch darauf, besser gestellt zu werden als der Personenkreis gesetzlich Krankenversicherter.

Kein Mehrbedarf für Verbrauchsgüter und Lebensmittel

Das Gericht hat auch das weitere Begehren des Antragstellers abgelehnt, das auf die Verpflichtung des Jobcenters zur vorläufigen Gewährung eines Mehrbedarfs in Höhe von 100 Euro für Ernährungskosten, die durch die Corona-Krise erhöht seien, gerichtet war. Der Antragsteller könne den Erwerb von Lebensmitteln aus dem Regelbedarf bestreiten, und zwar auch in der derzeitigen Krisensituation. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs lägen nicht vor. Der Antragsteller habe nur behauptet, dass er es als Hartz-IV-Empfänger zunehmend schwerer habe, sich zu ernähren. Es bestünden jedoch bei Verbrauchsgütern und Lebensmitteln keine Versorgungsengpässe. Dies gelte auch für solche Waren und Lebensmittel, deren Erwerb Bezieher von Grundsicherungsleistungen aus dem Regelbedarf bestreiten müssen.

SG Frankfurt a. M., Beschluss vom 26.03.2020 - S 16 AS 373/20 ER

Redaktion beck-aktuell, 16. April 2020.