SG Düsseldorf: Wohnungsloser EU-Bürger erhält in Corona-Pandemie existenzsichernde Leistungen

Das Sozialgericht Düsseldorf hat einem wohnungslosen Portugiesen, der sich in Deutschland aufhält, auch vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie im Wege des Eilrechtsschutzes existenzsichernde Leistungen zugestanden. Die derzeitigen Einschränkungen des öffentlichen Lebens träfen Wohnungslose besonders schwer. Aufgrund der COVID-19-Pandemielage könne der Portugiese auch nicht darauf verwiesen werden, in sein Heimatland zurückzureisen und dort Leistungen zu beantragen (Beschluss vom 14.04.2020, Az.: S 25 AS 1118/20 ER).

SGB-II-Leistungen im Eilverfahren begehrt

Der Antragsteller hält sich seit 1994 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Er beantragte Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) beim Jobcenter Wuppertal. Dieses lehnte den Leistungsantrag ab, da sich der Antragsteller nur zum Zweck der Arbeitsuche in Deutschland aufhalte. Ein Daueraufenthaltsrecht habe er nicht nachgewiesen, da unklar sei, ob er sich ununterbrochen in Deutschland aufgehalten habe. Der Antragsteller stellte am 27.03.2020 einen Antrag auf sozialgerichtlichen Eilrechtsschutz mit dem Ziel vorläufiger Leistungsgewährung.

SG Düsseldorf: Existenzminimum in Deutschland zu sichern

Das SG Düsseldorf sprach dem Antragsteller vorläufige Leistungen in Höhe des Regelbedarfs zu. Unabhängig vom Vorliegen eines Daueraufenthaltsrechts müsse das Existenzminimum gesichert werden. Der Antragsteller sei unstreitig hilfebedürftig. Hätte er keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, so hätte er einen Leistungsanspruch nach dem SGB XII (Sozialhilfe).

Pandemielage schließt Verweis auf Rückkehr in Heimatland aus

Das Jobcenter müsse zunächst als zuerst angegangener Träger die existenzsichernden Leistungen erbringen, zumal die Einschränkungen des öffentlichen Lebens die Situation von Wohnungslosen besonders erschweren. Dabei könne der Antragsteller wegen der COVID-19-Pandemielage nicht darauf verwiesen werden, in sein Heimatland zurückzureisen und dort Leistungen zu beantragen.

SG Düsseldorf, Beschluss vom 14.04.2020 - S 25 AS 1118/20 ER

Redaktion beck-aktuell, 16. April 2020.