SG Dortmund: Gesetzliche Unfallversicherung greift nicht bei ehrenamtlicher Fütterung von Streunerkatzen

Eine ehrenamtlich für einen Tierschutzverein tätige Person, die streunende Tiere füttert, hat im Fall eines Unfalls keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Sozialgericht Dortmund in einem jetzt veröffentlichten und mittlerweile rechtskräftigen Urteil vom 06.06.2019 entschieden. Zur Begründung hieß es, die Klägerin habe keine den Versicherungsschutz begründende abhängige Beschäftigung ausgeübt (Az.: S 18 U 452/18).

Berufsgenossenschaft verneint Arbeitsunfall und verweigert Entschädigung

Die Klägerin hatte als ehrenamtliches Mitglied in einem gemeinnützigen Tierschutzverein nach der Fütterung der städtischen Streunerkatzen einen Verkehrsunfall erlitten. Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da die Arbeiten für den Verein in Form der Fütterung der Streunerkatzen nicht über das hinausgegangen seien, was mitgliedschaftlich zu erwarten gewesen sei. Hiergegen wandte sich die Klägerin ohne Erfolg. Nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund war die Klägerin zum Unfallzeitpunkt nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.

Auch kein Versicherungsschutz als "Wie-Beschäftigte"

Die Klägerin hatte laut Gericht keine den Versicherungsschutz begründende abhängige Beschäftigung ausgeübt. Auch habe sie keinen Versicherungsschutz als sogenannte "Wie-Beschäftigte" erlangt. Diese Personengruppe könne dem Grunde nach in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sein, wenn sie im Rahmen ihres fremdnützigen Verhaltens unter vergleichbaren Umständen wie abhängig Beschäftigte tätig werde. Voraussetzung hierfür sei aber, dass die verrichtete Tätigkeit in der Grundstruktur einer abhängigen Beschäftigung gleichkomme.

SG verneint Arbeitnehmerähnlichkeit

Bei dem Tätigwerden der Klägerin in Form des Katzenfütterns habe es jedoch an einer entsprechenden Arbeitnehmerähnlichkeit gefehlt, da es sich um eine Handlung gehandelt habe, die ausschließlich im Ehrenamt ausgeführt werde, so das SG weiter. Der Tierschutzverein sei diesbezüglich nicht als Arbeitgeber aufgetreten, sondern habe sich der Vereinsmitglieder bedient, die ehrenamtlich tätig werden. Mit Ausnahme der Kosten für das Futter seien kein Gehalt und keine Aufwandsentschädigung gezahlt worden. Auch sei die Tätigkeit nicht dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnen gewesen. Bei der Fütterung der Streunerkatzen und den entsprechenden Wegen dazwischen habe es sich vielmehr um eine unversicherte Freizeitbeschäftigung gehandelt, die die Klägerin aufgrund ihrer Tierliebe ausgeübt habe. Gegen eine Versicherung der Katzenfütterung spreche ferner, dass die Klägerin die Handlung über einen längeren Zeitraum und damit nicht nur vorübergehend ausgeübt habe.

Nicht vergleichbar mit Tätigkeit im Rahmen einer Tierpatenschaft

Des Weiteren könne unter dem - beitragsfreien - Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht stehen, was konkreter Inhalt der Vereinszugehörigkeit sei, stellte das Gericht weiter fest. Für Tätigkeiten, die unmittelbare Begründung für die Vereinsmitgliedschaft sind, könne der Verein entsprechende Versicherungen abschließen. Diese Handlungen seien absehbar und hinsichtlich der Gefahren kalkulierbar. Eine Vergleichbarkeit der von der Klägerin ausgeübten Katzenfütterung zum grundsätzlich versicherten Ausführen von in Tierheimen befindlichen Hunden im Rahmen einer Tierpatenschaft verneinte das Sozialgericht Dortmund aber ausdrücklich.

SG Dortmund, Urteil vom 06.06.2019 - S 18 U 452/18

Redaktion beck-aktuell, 14. Januar 2020.