SG Dortmund: Kein Hausverbot wegen Fotografierens eines Behördenvordrucks im Jobcenter

Das Jobcenter Märkischer Kreis hat einen SGB-II-Bezieher und Beistand von Langzeitarbeitslosen zu Unrecht mit einem Hausverbot belegt, nachdem dieser im Jobcenter unter Verstoß gegen das in den dortigen Räumen geltende Lichtbildverbot einen Behördenvordruck fotografiert hatte. Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden. Die Androhung eines Hausverbots hätte bei einem einmaligen Verstoß ausgereicht, so die Richter (Beschluss vom 09.11.2017, Az.: S 30 AS 5263/17 ER).

Hausverbot wegen Verstoßes gegen Lichtbildverbot verhängt

Der Antragsteller, ein SGB-II-Bezieher und Beistand des Vereins für soziale Rechte Aufrecht e.V. Iserlohn, hatte in der Wartezone des Jobcenters ein Foto von einem seiner Meinung nach datenschutzrechtlich zu beanstandenden Vordruck der Behörde gemacht, obwohl in den Räumen des Jobcenters ein allgemeines Verbot von Lichtbildaufnahmen besteht. Das Jobcenter verhängte deshalb gegen ihn ein Hausverbot. Dagegen begehrte der Antragsteller Eilrechtsschutz.

SG: Androhung eines Hausverbots hätte ausgereicht

Der Eilantrag hatte Erfolg. Das SG erachtet das Hausverbot für unverhältnismäßig. Es handele sich nur um einen einmaligen Verstoß gegen das Lichtbildverbot. Dies stelle keine massive oder nachhaltige Störung des Geschäftsbetriebes dar. Die Androhung eines Hausverbots hätte ausgereicht, um weitere Verstöße gegen das Lichtbildverbot zu verhindern.

Dauer des Hausverbots auch unverhältnismäßig lang

Auch sei die Dauer des Hausverbots bis zum 31.12.2018 unverhältnismäßig lang. Angesichts der einmaligen Störung des Dienstbetriebes sei es nicht notwendig, den Antragsteller für mehr als 18 Monate von einer Tätigkeit als Beistand von Leistungsbeziehern auszuschließen.

SG Dortmund, Beschluss vom 09.11.2017 - S 30 AS 5263/17 ER

Redaktion beck-aktuell, 27. November 2017.