Der Schutz vor sexueller Belästigung reicht aus Sicht der Antidiskriminierungsbeauftragten Ferda Ataman in Deutschland nicht aus. Rechtlich gelte er nur im Arbeitsleben, nicht aber zum Beispiel im Fitnessstudio oder in der Fahrschule, erklärte Ataman in Berlin. Sie kündigte Änderungen an.
Ataman bezog sich auf eine Rechtsanalyse der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Mit der juristischen Lage sei Deutschland in Europa eine Ausnahme. Eine europaweite Umfrage habe ergeben, dass alle befragten EU-Länder sexuelle Belästigung ausdrücklich sowohl im allgemeinen Zivilrecht als auch speziell im Arbeitsrecht verböten. Deutschland untersage diese im AGG lediglich im Arbeitsleben (§ 3 Abs. 4 AGG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr .1 - 4 AGG).
Ataman: Kaum Handhabe bei Belästigung außerhalb vom Arbeitsplatz
Konkret heiße dies, dass Betroffene zivilrechtlich kaum eine Handhabe hätten, wenn etwa Vermieter ihre Mieter oder Fahrlehrer ihre Fahrschüler sexuell belästigten, hieß es weiter. Am Arbeitsplatz sei dies anders, dort hätten Betroffene nach anzüglichen Gesten oder Äußerungen in der Regel Anspruch auf Abhilfe, Schadensersatz oder Entschädigung aus dem AGG.
"Sexuelle Belästigung kann jederzeit an jedem Ort stattfinden", erklärte Ataman. "Deshalb müssen wir auch überall davor schützen." Die Bundesregierung habe eine Reform des AGG angekündigt. "Dazu muss ein besserer Schutz vor sexueller Belästigung gehören - auch auf dem Wohnungsmarkt, im Fitnessstudio oder in Fahrschulen."


