Es ist das erste völkerrechtliche Abkommen zum Schutz der Anwaltschaft. Ziel ist, die anwaltliche Berufsausübung gegen Angriffe abzusichern – auch mit Blick auf die herausgehobene Rolle der Anwaltschaft für die Sicherung von Rechtsstaatlichkeit und bürgerlicher Freiheit.
"Eine starke und unabhängige Anwaltschaft ist gerade den Anti-Demokraten und Autoritären ein Dorn im Auge", sagte Hubig. Umso dringlicher sei es, den Berufsstand vor staatlicher Repression und Drangsalierung zu schützen. Jetzt hat die Ministerin die Konvention – wie angekündigt – für Deutschland unterzeichnet.
Staatliche Schutzpflicht
Wie der Deutsche Anwaltverein (DAV) mitteilt, beinhaltet die Konvention eine Schutzpflicht des Staates gegenüber Anwältinnen und Anwälten vor physischen Angriffen, Drohungen, Belästigungen oder unzulässigen Beeinträchtigungen. Ferner enthalten sei ein Katalog grundlegender Rechte und Prinzipien der anwaltlichen Berufsausübung, etwa die Vertraulichkeit der Kommunikation mit den Mandanten sowie das Recht auf effektiven Akten- und Beweismittelzugang. Zudem sehe die Konvention im Bereich der Strafverfolgung vor, dass die Vertragsstaaten eine wirksame Untersuchung durchführen müssen, wenn die Bedrohung oder der Angriff auf einen Anwalt eine Straftat darstellt.
Das Übereinkommen wurde am 12. März 2025 vom Ministerkomitee des Europarats angenommen und zur Zeichnung aufgelegt. Ausgearbeitet wurde es vom Europarat. Wie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mitteilt, können aber auch Nichtmitgliedstaaten beitreten.
Ratifikation steht noch aus
Neben Deutschland haben bereits 25 andere Staaten die Konvention unterzeichnet. Völkerrechtlich tritt sie allerdings erst dann in Kraft, wenn sie von acht Ländern – darunter mindestens sechs Mitgliedstaaten des Europarates – auch ratifiziert wurde. Erst nach der Ratifikation ist ein Staat an das Übereinkommen gebunden. In Deutschland soll das Übereinkommen mit einem Vertragsgesetz ratifiziert werden.
Aus Sicht des Justizministeriums kennt das deutsche Recht viele der Regelungen des Übereinkommens bereits. Punktueller Umsetzungsbedarf bestehe aber zum Beispiel im Bereich der Strafprozessordnung. Der DAV sieht in Deutschland Nachholbedarf, was die Regelungen zum Berufsgeheimnisschutz im Zusammenhang mit Kanzleidurchsuchungen und Beschlagnahmen von Beweismitteln angeht.


