Was am 2. Februar, also dem groundhog day, zu geschehen hat, ist klar, abhängig von der kontinentalen Befindlichkeit: Teilnahme an den Feierlichkeiten in Punxsutawney oder hilfsweise ritualisiertes Abspielen der Und täglich grüßt das Mumeltier-DVD, Bill Murray und Andie MacDowell gleichermaßen zu Ehren. Aber was geschieht am 25. Februar, dem Schachtelsatz-Tag? Mein Vorschlag: Wir feiern und ehren den Schachtelsatz und lassen ihn uns auf der Zunge zergehen.
Etwa wie folgt: Der Schachtelsatz ist schon im Allgemeinen eine großartige Erfindung, scheidet er doch trennscharf die intellektuelle Spreu vom Weizen. Wer ihn nicht verfassen kann, ist vermutlich nicht die hellste Kerze auf der Torte – und wer ihn nicht fließend lesen kann, schon mal gar nicht. Auf dieser einfachen Erkenntnis sind schon Schriftstellerkarrieren aufgebaut worden. Erst recht gilt das für den juristischen Schachtelsatz. Der kommt, wie Anfänger mühsam lernen müssen, mit einigen Qualifikationen daher.
Während der gewöhnliche Einschub in Gedankenstrichen oder Kommas noch zum Grundbestand gehört, treten unter Juristen Klammern als Gestaltungsmöglichkeit hinzu. Innerhalb der Klammer benutzt man eckige Klammer, geschweifte Klammer oder <- und >-Zeichen. Sehr gut weiß das das BVerwG in die Tat umzusetzen (Urteil vom 30.11.2022 – 6 C 10.21)
"Das restriktive Verständnis des Rechts auf eine Datenkopie wird teilweise nicht bzw. nicht allein auf eine einschränkende Interpretation von Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 DSGVO, sondern zumindest auch auf eine solche des Begriffs der personenbezogenen Daten im Sinne von in unterschiedlicher Weise definierten Stammdaten (LAG Hessen, Urteil vom 10. Juni 2021 – 9 Sa 861/20 – ZD 2022, 63 <65>; Klein/Schwartmann, in: Schwartmann/Jaspers/Thüsing/Kugelmann <Hrsg.>, DS-GVO/BDSG, 2. Aufl. 2020, Art. 15 DSGVO Rn. 38 ff.; vgl. zum Teil auch: Zikesch/Sörup, ZD 2019, 239 <241, 244>), von Kategorien von Daten (Grau/Seidensticker, EWiR 2019, 443 <444>) oder von Daten mit aussagekräftigen biografischen Informationen über die betroffene Person (Härting, CR 2019, 219 <221, 224>, bei einem ansonsten weiten Normverständnis) gestützt."
Da geht noch mehr: 1090 Zeichen, natürlich mit Abkürzungen
Das Beispiel ist recht kurz, da geht natürlich noch mehr, wie anschaulich der BGH unter Beweis stellt (Urteil vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24):
"Dabei wäre insbesondere zu erörtern gewesen, ob sich die nach der Annahme des Berufungsgerichts im Rahmen der Registrierung erteilte Einwilligung des Klägers auf die konkrete Datenverarbeitung - hier: die Öffentlichkeit der Daten in Verbindung mit der Suchbarkeitsfunktion – bezieht (Art. 4 Nr. 11 DSGVO; vgl. EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2019 – C-673/17, NJW 2019, 3433 Rn. 58, 60 – planet49), ob das dem Kläger im Zuge des Registrierungsverfahrens unterbreitete Ersuchen um Einwilligung transparent, d.h. in verständlicher und leicht zugänglicher Form sowie in einer klaren und einfachen Sprache erfolgte (Art. 7 Abs. 2, ErwG 42 DSGVO), ob der Kläger seine Einwilligungserklärung auf dieser Grundlage in informierter Weise und unmissverständlich abgegeben hat (Art. 4 Nr. 11 DSGVO) und ob die Einwilligungserklärung letztlich freiwillig erfolgt ist (Art. 7 Abs. 4, ErwG 42, 43 DSGVO), wobei auch die beherrschende Stellung der Beklagten auf dem Markt für soziale Netzwerke zu berücksichtigen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 – C-252/21, NJW 2023, 2997 Rn. 140 ff. – Meta Platforms)."
Das sind immerhin 1.090 Anschläge; löste man die branchenüblichen Abkürzungen auf, wären es noch ein wenig mehr. Aber auch mit weniger als 100 Wörtern pro Satz kann man den Leser an den Rand des Vorlesbaren bringen (BGH, Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11):
"Die Regelung ist aber richtlinienkonform teleologisch dergestalt zu reduzieren, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung (Art. 1 Ziffer 1 A bis C der Ersten Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992) grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat."
Selbst wenn das Vorlesen gelingt – versuchen Sie mal, aus dem Kopf den Inhalt eines solchen Satzes nach einmaligem (Vor-)Lesen wiederzugeben.
Vom Gesetzgeber lernen: Beauskunftung
Wer sich nun fragt, bei wem die Gerichte solchen Ausdruck lernen, findet in der Sprache der Wissenschaft großartige Beispiele und Vorbilder. Aber vielleicht ist es gar nicht die Rechtswissenschaft, sondern es ist der Gesetzgeber? Man werfe einen Blick in § 101 a Abs. 1a StPO:
"Bei der Erhebung und Beauskunftung von Nutzungsdaten eines digitalen Dienstes nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes nach § 100k gilt § 100a Absatz 3 und 4, bei der Erhebung von Nutzungsdaten nach § 100k Absatz 1 und 2 zudem § 100e Absatz 1 und 3 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass in der Entscheidungsformel nach § 100e Absatz 3 Satz 2 an die Stelle der Rufnummer (§ 100e Absatz 3 Satz 2 Nummer 5), soweit möglich eine eindeutige Kennung des Nutzerkontos des Betroffenen, ansonsten eine möglichst genaue Bezeichnung des digitalen Dienstes nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes tritt, auf den sich das Auskunftsverlangen bezieht."
Auf die Beauskunftung als eines der schönsten Wörter im deutschen Sprachschatze gesondert hinzuweisen, verbietet sich. Kennern und Genießern ist sie schon ganz von selbst aufgefallen.
Wer nun vom Schachtelsatze genug hat, möge sich fragen: Enthält das letzte Beispiel vielleicht darüber hinaus einen Kommafehler? Wenn ja: wo? Darauf wird zurückzukommen sein. Am Tag der Zeichensetzung.
Prof. Dr. Roland Schimmel lehrt Wirtschaftsprivatrecht und Bürgerliches Recht an der Frankfurt University of Applied Sciences.


