Satzungsänderung beim DAV: Kein Platz für Extremisten
© 2023 Katja Kuhl

Der DAV will keine Anwälte mit extremistischer Gesinnung in seinen Reihen und ändert dazu seine Satzung. Auch in den Arbeitsgemeinschaften und im Vorstand will man nur demokratisch gesinnte Mitstreiter. Doch allein kann der Dachverband sein Vorhaben nicht umsetzen.

Künftig sollen im Deutschen Anwaltverein (DAV) nur solche Juristinnen und Juristen Mitglied werden können, die sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen. Das bestätigte der DAV am Montag auf Anfrage von beck-aktuell.

Bereits im vergangenen Jahr hatte DAV-Hauptgeschäftsführerin Sylvia Ruge beim Anwaltstag in Berlin angekündigt, man werde innerhalb des Dachverbands beraten, ob man sich mit Satzungsänderungen gegen eine Unterwanderung der lokalen Anwaltvereine durch Extremisten schützen könnte. Die Äußerung Ruges fiel damals im Kontext der Hochstufung der AfD zur "gesichert rechtsextremistischen Bestrebung". Bereits im vergangenen Jahr hatte der DAV eine entsprechende Änderung seiner Satzung beschlossen, die extremistisches Gedankengut aus seinen Reihen verbannen soll. Seit Januar ist diese nun in Kraft.

"Der DAV ist parteipolitisch und konfessionell neutral" erklärte Ruge dazu. "Das bedeutet aber nicht, dass der DAV unpolitisch und ohne Wertekanon wäre: Der DAV steht für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und eine plurale Gesellschaft. Das zeigt sich in unserem Leitbild wie auch in unserem Engagement für Bürger- und Freiheitsrechte und für Vielfalt in der Anwaltschaft." DAV-Präsident Stefan von Raumer erklärte: "Mit der Satzungsänderung, die mit großer Mehrheit in der letzten Mitgliederversammlung beschlossen wurde, haben wir den Verband nun gemeinsam resilienter aufgestellt – damit der DAV handlungsfähig bleibt, auch für den unwahrscheinlichen, aber nicht ausgeschlossenen Fall gröblicher Verstöße gegen die Grundsätze und Werte des DAV."

Umsetzung liegt bei örtlichen Anwaltvereinen

In die Bestimmung über Vereinszweck, Grundsätze und Werte in § 3 der Satzung findet sich in Absatz 2 nunmehr folgender Passus über den DAV: "Er bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und will durch die Stärkung des Anwaltsberufs für diese eintreten, sowie einen Beitrag zu ihrer Festigung leisten, und insbesondere zur Wahrung von Grund- und Menschenrechten beitragen sowie die Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger am Recht fördern. Der Verein wendet sich gegen verfassungs- und fremdenfeindliche, antidemokratische und jede Form von diskriminierenden – wie etwa antisemitischen oder rassistischen – Bestrebungen."

An diese Grundsätze knüpft die Satzung des Anwaltvereins künftig die Mitgliedschaft (§ 5 Abs. 4), die Wahl in den Vorstand (§ 18 Abs. 2) und die Mitarbeit in den geschäftsführenden Ausschüssen der prominenten Arbeitsgemeinschaften (§ 11 Abs. 2) und des Forums Junge Anwaltschaft (§ 7 Abs. 2). Auch sieht die Satzung nun einen Ausschluss von Mitgliedern vor, die gröblich gegen die nun neu bestimmten Grundsätze verstoßen (§ 10 Abs. 2 a)).

Einen Haken hat die Sache nur: Der DAV kann als Dachorganisation keine verbindlichen Vorgaben für Mitgliedschaften machen, denn seine Mitglieder sind die örtlichen Anwaltvereine, in denen wiederum einzelne Anwältinnen und Anwälte Mitglieder werden können. Der DAV kann demnach nur Empfehlungen geben und Mustersatzungen vorschlagen und hofft nun darauf, dass die vorgegebenen Grundsätze an der Basis übernommen werden. Die letztliche Umsetzung der Anforderung an die Mitgliedschaft liegt aber bei den Vereinen vor Ort.

Redaktion beck-aktuell, Maximilian Amos, 9. Februar 2026.

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