Referentenentwurf sieht verkürzte Restschuldbefreiung auch für überschuldete Verbraucher vor

Unternehmerisch tätige Personen und Verbraucher sollen künftig, wenn sie in die Insolvenz gefallen sind, schneller die Möglichkeit für einen Neuanfang bekommen. Dies sieht der Referentenentwurf für ein Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vor, den Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) am 13.02.2020 vorstellte. "Sie können sich künftig binnen drei Jahren im Restschuldbefreiungsverfahren von ihren restlichen Schulden befreien, wenn sie ihren Mitwirkungspflichten nachkommen", betonte sie. Zudem werde die Frist für die Speicherung von Daten zum Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren durch Auskunfteien von drei Jahren auf ein Jahr verringert.

Pflichten und Obliegenheiten vorgesehen

Die geplante Neuregelung setze die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1023 über Restrukturierung und Insolvenz vom 20.06.2019 nicht nur für unternehmerisch tätige Personen um, sondern auch für Verbraucherinnen und Verbraucher. Anders als bislang sei es hierfür nicht mehr erforderlich, dass sie ihre Verbindlichkeiten in einer bestimmten Höhe tilgen. Allerdings müssten Schuldnerinnen und Schuldner auch weiterhin bestimmten Pflichten und Obliegenheiten nachkommen, um eine Restschuldbefreiung erlangen zu können. Dazu gehören nach der geplanten Reform umfangreiche Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten. Auch müsse der Schuldner einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich um eine solche bemühen.

Sperrfrist soll auf 13 Jahre erhöht werden

Die Verkürzung des Verfahrens solle nicht auch dazu führen, dass die Schuldnerin oder der Schuldner im Fall einer späteren Wiederverschuldung auch schneller zu einer zweiten Restschuldbefreiung kommen kann. Daher werde die derzeitige zehnjährige Sperrfrist auf 13 Jahre erhöht. Um einen geordneten Übergang von der geltenden sechsjährigen zur künftigen dreijährigen Restschuldbefreiungsfrist sicherzustellen, soll die Frist für die Restschuldbefreiung allmählich und kontinuierlich verkürzt werden. Das vermeide die Ausbildung eines Verfahrensstaus bei Schuldnerberatungsstellen, Gerichten und Verwalterbüros. Zudem sollen Ungerechtigkeiten vermieden werden, die entstünden, wenn die Frist von heute auf morgen verkürzt werden würde.

Verkürzung der Speicherzeit für Daten

Zwar könne es auch nach der vorgeschlagenen Regelung zu Mehrbelastungen kommen. Da mit diesen aber erst im Sommer 2025 zu rechnen sei, verbleibe hinreichend Zeit, um organisatorische und personelle Vorkehrungen zur Bewältigung zu treffen, heißt es in der Mitteilung des Ministeriums. Anlässlich der Richtlinienumsetzung sollen zudem die Fristen für die Speicherung der Daten über das Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren durch Auskunfteien von drei auf ein Jahr verkürzt werden, um dem Schuldner oder der Schuldnerin nach Erteilung der Restschuldbefreiung einen neuen Start zu erleichtern.

Redaktion beck-aktuell, 14. Februar 2020.