Poltische Werbung soll transparenter werden

Mit einem Gesetzentwurf will die Bundesregierung die EU-Verordnung 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (TTPW-VO) in deutsches Recht umsetzen. Die Neuregelungen sollen den Digital Services Act (DSA) und die DS-GVO ergänzen.

Die TTPW-VO schafft erstmals europaweit eine Legaldefinition politischer Werbung. Sie sieht Transparenz-, Kennzeichnungs- und Archivierungspflichten sowie ergänzende Datenschutzvorgaben vor, darunter ein Verbot des Targetings unter Nutzung sensibler Daten. Targeting bezeichnet das zielgerichtete Ansprechen bestimmter Zielgruppen mit maßgeschneiderten Werbebotschaften. Die Verordnung gilt seit dem 10. Oktober 2025 uneingeschränkt.

Durch den Gesetzentwurf erhält die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die neue Aufgabe, die Regelungen über das Targeting durchzusetzen, soweit sie auch im Übrigen europäische Datenschutzregelungen durchsetzt. Auch die Bundeswahlleiterin sowie die Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur, der sogenannte Digital Services Coordinator (DSC) übernehmen neue Aufgaben.

Der DSC erhält die Aufsicht darüber, ob Diensteanbieter wie Online-Plattformen zentrale Transparenz- und Informationspflichten einhalten. Er soll zudem als nationale Kontaktstelle auf Unionsebene fungieren, ein öffentlich zugängliches und maschinenlesbares Online-Verzeichnis über in Deutschland eingetragene bevollmächtigte Vertreter politischer Werbedienstleistungen führen und jährlich über Verstöße und verhängte Sanktionen berichten.

Zudem enthält der Gesetzentwurf Bußgeldtatbestände: Er sieht je nach Verstoß Geldbußen bis zu 300.000 Euro oder – bei größeren Unternehmen – bis zu 6% des weltweiten Jahresumsatzes vor.

Forderungen des Bundesrates perlen an Regierung ab

Der Bundesrat hat bereits zu dem Gesetzentwurf Stellung bezogen. Er dringt auf eine stärkere Rolle der Landesdatenschutzbeauftragten und mehr Rechtsklarheit. Die Datenschutzaufsicht solle auch bei den Landesdatenschutzbehörden verankert werden. Zudem fordern die Länder klarere Regeln für den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden, Korrekturen bei Berichtspflichten und Bußgeldvorschriften sowie eine saubere Einbindung der Sanktionen nach der EU-Verordnung in das Ordnungswidrigkeitenrecht. Die Länderkammer regt zudem an, zu prüfen, ob der Gesetzentwurf um Regelungen zum Schutz von Berufsgeheimnisträgern und Parlamentsmitgliedern ergänzt werden sollte.

Die Bundesregierung hat die zentralen Forderungen bereits zurückgewiesen. Eine Benennung der Landesdatenschutzbehörden hält sie für entbehrlich, da sich deren Zuständigkeit bereits unmittelbar aus der EU-Verordnung ergebe; ein nationales "Wiederholen" verstoße gegen unionsrechtliche Grundsätze. Auch weitergehende Öffnungen beim Datenaustausch oder neue Dokumentationspflichten lehnt die Regierung ab: Datenschutz und Verhältnismäßigkeit seien durch EU-Recht und die DS-GVO ausreichend abgesichert. Den Schutz von Berufsgeheimnisträgern will die Regierung aber gegebenenfalls prüfen.

Redaktion beck-aktuell, bw, 16. Februar 2026.

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