Der Gesetzentwurf, der am Mittwoch in einer Anhörung des Digitalausschusses des Bundestages debattiert wurde, soll die EU-Verordnung über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung ins deutsche Recht überführen. Die EU-Verordnung gilt seit dem 10. Oktober 2025 uneingeschränkt.
Mit dem Durchführungsgesetz soll politische Werbung deutlich transparenter werden, zudem legt es Zuständigkeiten und Sanktionen zur Durchsetzung von EU-Vorgaben fest. Je nach Verstoß sollen Geldbußen bis zu 300.000 Euro oder - bei größeren Unternehmen - bis zu 6% des weltweiten Jahresumsatzes möglich werden.
Zuständige Stelle für die Durchsetzung der Regelungen über das Targeting wird dem Gesetzentwurf zufolge die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, soweit sie auch im Übrigen europäische Datenschutzregelungen durchsetzt. Daneben soll die Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur, der sogenannte Digital Services Coordinator (DSC), die Einhaltung zentraler Transparenz- und Informationspflichten durch Diensteanbieter überwachen. Die Koordinierungsstelle soll zudem ein Online-Verzeichnis über in Deutschland eingetragene bevollmächtigte Vertreter politischer Werbedienstleistungen führen.
Was ist "politische Werbung"?
Der Entwurf lasse die Chance verstreichen, den unbestimmten Begriff der "politischen Werbung" näher zu präzisieren, sagte der auf Vorschlag der Unionsfraktion geladene Rechtsanwalt Jörg Frederik Ferreau (Kanzlei CBH Rechtsanwälte). Für eine Klärung des Anwendungsbereichs der Definition "politischer Werbung" sprach sich auch Jochen König von der Cosmonauts & Kings GmbH aus, ebenfalls auf Vorschlag der Union geladen. "Die Leitlinien der Kommission helfen hierbei nur bedingt weiter" sagte er mit Blick auf die Frage, wann eine Werbeanzeige unter die Verordnung fällt – und wann nicht.
Matthias Cornils von der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz (eingeladen auf Vorschlag der SPD) wies dagegen darauf hin, dass inhaltliche Konkretisierungen oder Präzisierungen der Begriffe und Maßstäbe unionsrechtlich unzulässig sein dürften. Cornils sprach von einem "problematischen Beispiel einer sehr starken Regulierung dieses Themas", die die politische Kommunikation nicht befördere.
Bürokratiebelastungen und Gefahr für Pressefreiheit
Die Experten kritisierten zudem den durch die Verordnung entstehenden bürokratischen Aufwand. Die EU-Verordnung sei ein "Bürokratiemonster", das die politische Kommunikation beschränke, sagte sehr deutlich Christoph Fiedler vom Medienverband der freien Presse (eingeladen auf Vorschlag der Unionsfraktion). Die EU-Verordnung wolle Transparenz schaffen, führe aber zu Bürokratiebelastungen und gerate dazu noch in Konflikt mit der Pressefreiheit, so auch Helmut Verdenhalven vom Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger, auf Vorschlag der SPD geladen. Unter anderem werde man "mehr staatliche Kontrolle politischer Kommunikation" und eine "Verarmung" der politischen Debatte erleben, prophezeite er und verwies weiter auf "enorme Haftungsrisiken" und "extrem hohe Bußgelder", die entstünden.
Auch Fiedler fürchtet um die Presse- und Medienfreiheit und moniert unbestimmte Rechtsbegriffe. Er hält für problematisch, dass der Bund davon ausgehe, dass Diensteanbieter keine Presseverlage seien. Das könne aber etwa bei Direktvermarktungen der Fall sein, so Fiedler. Daher brauche es eine Klarstellung, dass Medien, die politische Werbung verbreiten, auch dann nicht von der Koordinierungsstelle beaufsichtigt werden, wenn sie für diese Werbung eine Vermittlungsleistung erbringen. Mit Blick auf Eingriffsbefugnisse zur Durchsetzung der Verordnung gegenüber Presseverlagen und anderen redaktionellen Medien betonte Fiedler, dass es geboten sei, notwendige Schutzvorkehrungen für die Presse- und Medienfreiheit sicherzustellen.
Ferreau fordert in den Vorschriften zum Schutz von Berufsgeheimnisträgern eine Ergänzung, die sicherstellt, dass die zuständigen Behörden bei Ermittlungsmaßnahmen gegen Berufsgeheimnisträger "den hohen Bestimmungen des Geheimnisschutzes" Rechnung tragen – etwa für Mitarbeiter von Medien, so der Anwalt.
Tahireh Panahi von der Universität Kassel (eingeladen auf Vorschlag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen) sagte, die Verordnung müsse im Kontext mit dem DSA und der DS-GVO betrachtet werden. Panahi sprach sich dafür aus, ein Bußgeld "erst bei wiederholten Verstößen" anzudrohen, um einen "Chilling Effect" (Abschreckungseffekt) zu vermeiden. Zu den Bußgeldern hatte auch König eine Meinung: Er sprach sich dafür aus, die Mindestumsatzschwelle zum Schutz kleinerer Akteure auch auf den Bereich der Zwangsgelder nach § 8 auszuweiten, dort fehle sie aktuell.


