"Maßlosdümmlich", aber doch erlaubt: Politiker müssen Vergleich mit NS-Verbrechern aushalten
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In einem Strafverfahren um ein diffamierendes Facebook-Meme machte das LG Lüneburg die Bedeutung der Meinungsfreiheit deutlich. Eine Fotomontage, die Bundespolitiker auf die Anklagebank der Nürnberger Prozesse setzt, war demnach zulässige Machtkritik.

"Ich hatte letzte Nacht einen Traum", steht in Keilschrift über einem ikonischen Bild der Nürnberger Prozesse. Statt den angeklagten NS-Hauptverbrechern blicken dem Betrachter allerdings Gesichter zeitgenössischer Politik entgegen, darunter Angela Merkel, Frank-Walter Steinmeier und Jens Spahn. Das Bild war von einem Mann in eine Facebook-Gruppe mit knapp 2.500 Mitgliedern gepostet worden – dazu schrieb er unter anonymem Profil: "Der Prozess wird stattfinden, über kurz oder lang. Das deutsche Volk wartet darauf".

Drei der abgebildeten Bundespolitikerinnen und -politiker – Anton Hofreiter (MdB, Bündnis 90/Die GRÜNEN), Claudia Roth (MdB, Bündnis 90/Die Grünen) sowie der bayerische Ministerpräsident Markus Söder – erstatteten schließlich Anzeige gegen den verantwortlichen Facebook-Nutzer. Das AG Celle sprach ihn daraufhin allerdings vom Vorwurf der Beleidigung frei. Die Berufung der Staatsanwaltschaft zum LG Lüneburg zeigte nun keinen Erfolg, wenngleich der Fall das Gericht zu einigen scharfen Worten veranlasste: Auch überzogene und "maßlosdümmliche" Vergleiche – so heißt es im vierten von ganzen sieben Leitsätzen des Urteils – sind nach Ansicht der Kammer noch von der Meinungsfreiheit gedeckt (Urteil vom 08.09.2025 – 25 NBs 4/25).

Beleidigung, aber…

Im Ausgangspunkt erfülle der Post durchaus die Voraussetzungen an eine strafbare Beleidigung nach § 185 StGB, schrieb die Kammer. Er deute eine gewisse Gleichsetzung zeitgenössischer Politikerinnen und Politiker mit Vertretern der verbrecherischen NS-Politik an, was sich – erkennbar für "selbst den einfältigsten Zeitgenossen" – eigentlich verbiete. Ganz im Gegenteil sei bekannt und anerkannt, dass sich die abgebildeten Personen dem Frieden, der Sicherheit und dem Wohlstand der Bevölkerung gewidmet hätten und dabei stets danach strebten, Schaden von den Deutschen abzuwenden.

In "unverschämter Art und Weise", so die 5. Strafkammer, verletze die Fotomontage die Betroffenen damit in ihrem Ethos als engagierte Mitbürgerinnen und -bürger. Eine Verunglimpfung, in der eine strafbare Beleidigung zu erkennen sei.

… "berechtigtes Interesse" an Machtkritik

Dennoch kam auch das LG Lüneburg hier nicht zu einer Strafbarkeit des Angeklagten. Er habe gem. § 193 StGB "berechtigte Interessen wahrgenommen, in Form einer von der Meinungsfreiheit gestützten Machtkritik.

So schütze der Straftatbestand der Beleidigung einerseits die Persönlichkeitsrechte der Diffamierten, die Grenze der "berechtigten Interessen" hingegen mache deutlich, dass das Allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht vorbehaltlos gewährleistet sei. Es müsse vor dem Hintergrund Lüth-Entscheidung des BVerfG (BverfGE 7, 198, 208) so ausgelegt werden, dass die Meinungsfreiheit mit dem öffentlichen Interesse an einem Schutz von Amtsträgerinnen und Amtsträgern im Einklang stehe.

Es bedürfe also einer genauen Abwägung – und daher einer möglichst verfassungskonformen Auslegung des Bildposts. Die Kammer stellte mit dem AG fest, dass der Angeklagte hier "aus dem Schatten der Anonymität" heraus einen Großteil seiner Freizeit damit verbringe, das aktuelle weltpolitische Geschehen zu kommentieren. So habe er in der Vergangenheit einerseits die – in seinen Worten – "viel zu liberale Asyl- und Migrationspolitik" kritisiert, anderseits auch die "viel zu illiberale Corona-Bekämpfungs- und Impf-Strategie" unter Merkel und Scholz. Die Bildüberschrift lasse in diesem Fall offen, ob eine den Nürnberger Prozessen entsprechende Anklage für den Sprecher etwas Positives wäre. Das Bild sei dabei klar als Fotomontage erkennbar und gehe bewusst in die Provokation, wobei die runenartige Schrift Assoziationen mit der Nazi-Zeit verstärke.

Wutbürgertum ist auch eine Meinung

Für sich genommen lege das Bild zwar eine beleidigende Deutung nahe, es werde durch die Überschrift(en) indes in einen offenen Kontext gesetzt. Die Kammer führte hierzu beispielhaft Überschriften an, die eindeutig beleidigend gewesen wären, wie etwa: "Diese Schweine und Volksverräter gehören alle am nächsten Galgen aufgeknüpft". Der Kommentar liege im Rahmen des Möglichen im Mittelfeld, da er das "wozu" und "warum" der Anklage offenlasse.

Diese Mehrdeutigkeit spreche hier für den Facebook-Nutzer. Dass er diesen Vergleich mit nationalsozialistischen Menschheitsverbrechen dazu nutze, um zu provozieren und "sich wichtig zu machen", nehme ihm dabei nicht das Moment der Machtkritik. Er stehe im Kontext eines "Wutbürgertums"; das zu unkundigen, extrem provokanten, gar gehässigen Beiträgen neige, um einem "Gefühl der eigenen Ohnmacht" gegen "die da oben" Luft zu machen. Gerade dafür biete sich das Internet als Forum an.

Doch Machtkritik sei vor dem historischen Hintergrund der Meinungsfreiheit ein besonders weit zulässiges Mittel der Meinungsäußerung. Dabei müssten sich politische Mandatsträgerinnen und -träger im Zweifel umso härtere, ungehörige und "schlicht ungerechtere" Kritik gefallen lassen, je größer die Machtfülle ihrer jeweiligen Ämter sei.

Als für die Demokratie unerlässliches und "schlechthin konstituierendes" (so BVerfGE 7, 198, 208) Grundrecht räumte schließlich auch die 5. Strafkammer des LG Lüneburg der Meinungsfreiheit hier den Vorrang ein. Dafür spreche nicht nur die unterschiedlich mögliche Interpretation der fraglichen Äußerung, sondern auch die Tatsache, dass sie nicht auf einen aktuellen politischen Diskurs bzw. bestimmte Beiträge der abgebildeten Politikerinnen und Politiker Bezug nehme.

Neben der Beleidigung scheiterte unter anderem auch eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung: Der Angeklagte habe durch das Bild die Verbrechen des NS-Regimes nicht verharmlost, sondern seine "vermeintlicher Falschbehandlung" durch die Bundespolitik vergleichend nebeneinandergestellt, befand die Kammer. Für eine Verurteilung nach § 130 Abs. 4 StGB genüge das noch nicht.

LG Lüneburg, Urteil vom 08.09.2025 - 25 NBs 4/25

Redaktion beck-aktuell, tbh, 29. Dezember 2025.

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