Thüringer Behörden verneinten bisher Teilbereichszulassung
Ob das maßgebliche, noch aus den 1930er Jahren stammende Heilpraktikergesetz eine solche Teilbereichszulassung ermöglicht, war umstritten und wurde von den zuständigen Thüringer Behörden für den Bereich der Podologie bisher verneint.
VG Gera hielt sektorale Heilpraktikertätigkeit einer Podologin für zulässig
Im Jahr 2014 hatte das Verwaltungsgericht Gera in einem Rechtsstreit den Saale-Orla-Kreis verpflichtet, nach einer noch zu absolvierenden Prüfung die klagende Podologin zur sektoralen Heilpraktikertätigkeit zuzulassen. Über die gegen dieses Urteil eingelegte und vom Freistaat Thüringen unterstützte Berufung hatte das OVG am 31.01.2019 verhandelt.
Kreis nahm Berufung zurück
Nachdem das OVG in der mündlichen Verhandlung (Az.: 3 KO 194/15) deutlich gemacht hatte, dass es die erstinstanzliche Entscheidung für richtig hält, hat der beklagte Kreis seine Berufung zurückgenommen. Das Urteil des VG ist damit rechtskräftig. Wie das OVG ausführt, ist der Freistaat Thüringen nunmehr verpflichtet, eine Prüfungsordnung zu erlassen, entsprechende Prüfungen abzunehmen und im Fall des Bestehens die sektorale Heilpraktikertätigkeit zu erlauben.