OVG Weimar bejaht Zugang von Podologen zu Heilpraktikerberuf

Bislang konnten ausgebildete Podologen in Thüringen neben fußpflegerischen Maßnahmen Heilbehandlungen im Fußbereich nur nach ärztlicher Anweisung vornehmen. Zukünftig können sie diesen Körperteil mit der sogenannten sektoral beschränkten Zulassung als Heilpraktiker eigenverantwortlich behandeln, soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften ärztliche Vorbehalte bestehen, wie zum Beispiel für das Verordnen verschreibungspflichtiger Medikamente. Dies teilte das Oberverwaltungsgericht Thüringen in Weimar mit.

Thüringer Behörden verneinten bisher Teilbereichszulassung

Ob das maßgebliche, noch aus den 1930er Jahren stammende Heilpraktikergesetz eine solche Teilbereichszulassung ermöglicht, war umstritten und wurde von den zuständigen Thüringer Behörden für den Bereich der Podologie bisher verneint.

VG Gera hielt sektorale Heilpraktikertätigkeit einer Podologin für zulässig

Im Jahr 2014 hatte das Verwaltungsgericht Gera in einem Rechtsstreit den Saale-Orla-Kreis verpflichtet, nach einer noch zu absolvierenden Prüfung die klagende Podologin zur sektoralen Heilpraktikertätigkeit zuzulassen. Über die gegen dieses Urteil eingelegte und vom Freistaat Thüringen unterstützte Berufung hatte das OVG am 31.01.2019 verhandelt.

Kreis nahm Berufung zurück

Nachdem das OVG in der mündlichen Verhandlung (Az.: 3 KO 194/15) deutlich gemacht hatte, dass es die erstinstanzliche Entscheidung für richtig hält, hat der beklagte Kreis seine Berufung zurückgenommen. Das Urteil des VG ist damit rechtskräftig. Wie das OVG ausführt, ist der Freistaat Thüringen nunmehr verpflichtet, eine Prüfungsordnung zu erlassen, entsprechende Prüfungen abzunehmen und im Fall des Bestehens die sektorale Heilpraktikertätigkeit zu erlauben.

OVG Weimar - 3 KO 194/15

Redaktion beck-aktuell, 8. Februar 2019.