Meta-Beschwerde erfolglos: Facebook muss vorerst transparenter werden

Es bleibt dabei: Der Meta-Dienst Facebook muss transparenter werden. Das OVG Schleswig hat im Eilverfahren die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt, dass Facebook-Nutzer derzeit über die zentralen Sortierkriterien der gezeigten Inhalte nicht ausreichend aufgeklärt werden.

Die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein darf einen Verstoß gegen Transparenzpflichten durch den Meta-Dienst Facebook feststellen und vorerst deren Einhaltung fordern, so das OVG Schleswig (Beschluss vom 18.12.2025 – 6 MB 24/25).

§ 93 S. 1 des Medienstaatsvertrags (MStV) verpflichtet Medienintermediäre, also Plattformen wie Facebook, leicht wahrnehmbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar über die zentralen Sortierkriterien von gezeigten Inhalten zu informieren. Dadurch sollen die Nutzerinnen und Nutzer für die Funktionsweise von Algorithmen sensibilisiert werden und sich informieren können, wie gezeigte Inhalte zusammengestellt werden.

Das OVG Schleswig-Holstein sieht gewichtige Indizien für einen Verstoß Metas gegen diese Transparenzpflichten. So seien die zum Zeitpunkt der Beanstandung auf der Facebook-Seite abrufbaren Transparenzinformationen weder leicht wahrnehmbar noch unmittelbar erreichbar gewesen. Dies betraf zum Beispiel das "Transparency Center". Auch die unter der Funktion "Warum sehe ich diesen Beitrag?" abgelegten Transparenzinformationen seien weder unmittelbar erreichbar noch ständig verfügbar gewesen, denn diese Funktion sei auf die App-Anwendung beschränkt. Außerdem sei die inhaltliche Ausgestaltung der Funktion "als oberflächlich und phrasenhaft zu beschreiben", so das OVG.

Verstoß gegen Europarecht im Eilverfahren nicht zu klären

Schwierigkeiten bereiteten laut OVG die europarechtlichen Fragestellungen. Meta hatte argumentiert, dass § 93 S. 1 MStV gegen Europarecht verstoße und daher gar nicht anwendbar sei. Konkret macht Meta Verstöße gegen die E-Commerce-Richtlinie (Richtlinie 2000/31/EG), den Digital Services Act (VO(EU) 2022/2065) und die Platform-to-Business-Verordnung (VO (EU) 2019/1150) geltend. Dem ist das OVG im Ergebnis nicht gefolgt.

Zwar gesteht es Meta zu, dass die Frage, ob § 93 MStV mit Europarecht vereinbar ist, eine "höchst umstrittene und hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage" sei. Es hat die Klärung der Frage aber dem gerichtlichen Hauptsacheverfahren überlassen. Nur von diesem aus könne eine Vorlage an den EuGH erfolgen. Im Eilverfahren hat das OVG stattdessen eine Folgenabwägung vorgenommen, die, wie schon beim VG Schleswig-Holstein, zulasten von Meta ausgegangen ist.

Hierbei hat das OVG vor allem berücksichtigt, dass Diensten wie Facebook bei der Bereitstellung von Inhalten im Internet eine zentrale Rolle für die öffentliche Meinungsbildung zukomme. Der stetig steigende Einfluss sei dabei im Wesentlichen auf das werbefinanzierte Geschäftsmodell dieser Dienste zurückzuführen, das auf eine möglichst schnell wachsende Nutzerreichweite angewiesen sei. Aufgrund der bei der Inhaltsauswahl verwendeten Algorithmen seien die Transparenzziele besonders wichtig, um der Gefahr verengender und verzerrender Inhaltsauswahl zu begegnen. Im Eilverfahren hat das Gericht dieses öffentliche Interesse höher als die entgegenstehenden wirtschaftlichen Interessen von Meta gewichtet. Das darüber hinaus erforderliche besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergebe sich aus der herausragenden Bedeutung von Facebook und dessen Reichweite am Markt.

Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar.

OVG Schleswig, Beschluss vom 18.12.2025 - 6 MB 24/25

Redaktion beck-aktuell, sst, 19. Dezember 2025.

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