Das OVG Schleswig meint, das Land habe bei seiner Auswahlentscheidung, die auf den amtierenden Vizepräsidenten des VG gefallen war, gegen den Grundsatz der Bestenauslese verstoßen.
Das VG hatte das in erster Instanz noch anders gesehen. Zwar seien beide Bewerber in ihren Beurteilungen mit dem Gesamturteil "sehr gut geeignet" beurteilt worden. Es sei aber zu berücksichtigen, dass das Gesamturteil sich auf die Anforderungen des jeweiligen Amtes beziehe und das Amt des Vizepräsidenten am VG (Besoldungsgruppe R2 mit Amtszulage) gegenüber dem der Richterin am OVG (Besoldungsgruppe R2) das höherwertige Statusamt sei.
Das OVG folgt dieser Ansicht nicht. Es beanstandet vielmehr einige der dienstlichen Beurteilung zugrunde liegende Regelungen der Landesverordnung über die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 9. Januar 2024. Konkret geht es dem Senat um die Regelungen in § 4 Absatz 1 Satz 1 und in § 8 Absatz 1 Satz 1 dieser Landesverordnung. Diese Vorschriften regeln den Beurteilungszeitraum und den sogenannten Beurteilungsmaßstab.
Als problematisch sieht der Senat in diesem konkreten Fall an, dass die Anwendung dieser Vorschriften dazu führt, dass Leistungen, die noch im niedrigeren Statusamt erbracht worden seien, am Maßstab des höheren Statusamts zu beurteilen seien. Konkret geht es dabei um Leistungen, die der ausgewählte Bewerber erbracht hatte, bevor er im April 2024 Vizepräsident am VG geworden war, und die mitbeurteilt worden sind. Hierin sieht der Senat einen Verstoß gegen den Grundsatz der Bestenauslese und das Leistungsprinzip.
Maßstab einer Beurteilung seien nämlich die Leistungsanforderungen, die sich aus den Anforderungen des jeweiligen Amtes ergäben. Andernfalls würde der Beurteilte entweder besser oder schlechter bewertet. Der Senat gelangt zudem zu dem Ergebnis, dass die Wahl der OVG-Richterin in einem erneuten Auswahlverfahren möglich erscheine und dass sie gegenüber dem bisherigen Mitbewerber nicht chancenlos sei. Der Beschluss vom 02.09.2025 (Az.: 2 MB 2/25) ist unanfechtbar.