Unbewusster Drogenkonsum? Ohne plausibles Szenario bleibt die Fahrerlaubnis entzogen

Ein Festival, ein offener Becher, harte Drogen im Blut, aber keine Ahnung, wie sie dort hingekommen sind? Das OVG Magdeburg hat bestätigt, dass, wer sich auf eine unbewusste Drogeneinnahme beruft, einen nachvollziehbaren und überprüfbaren Geschehensablauf darlegen muss, wenn er seine Fahrerlaubnis retten will.

Das OVG des Landes Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem einmaligen Nachweis harter Drogen rechtmäßig ist (Beschluss vom 16.01.2026 – 3 M 6/26), wenn er keinen substantiiert glaubhaften Vortrag über eine unbewusste Einnahme gibt.

Dem Festivalbesucher war nach einer polizeilichen Kontrolle die Fahrerlaubnis aller Klassen entzogen worden, da in seinem Blut die Substanzen MDA und MDMA gefunden worden waren. Beides sind illegale Partydrogen mit stimulierender und halluzinogener Wirkung. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete den Sofortvollzug an.

Der Mann wandte sich im Eilverfahren gegen die Maßnahme. Er bestritt, willentlich harte Drogen zu sich genommen zu haben und berief sich auf eine unbewusste Einnahme. Auf einem Festival habe er seinen Getränkebecher zeitweise offen getragen und nicht ständig im Blick gehabt. Denkbar sei, dass eine unbekannte Person Betäubungsmittel in das Getränk gegeben habe. Zudem rügte er formelle Mängel bei der Blutentnahme und stellte die Zuordnung der untersuchten Blutprobe infrage.

Erzählte Geschichte war unglaubwürdig

Der 3. Senat bestätigte in seinem Beschluss zunächst die Auffassung des in erster Instanz zuständigen VG Magdeburg, dass die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV zur Entziehung berechtigt war. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfalle die Fahreignung bereits bei einmaligem Konsum harter Drogen. Auf Konsumhäufigkeit, Wirkstoffkonzentration, Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss oder konkrete Ausfallerscheinungen komme es nicht an.

Zentral setzte sich das OVG mit dem Einwand der unbewussten Einnahme auseinander. Wer sich hierauf berufe, müsse einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt schildern, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lasse und zumindest teilweise nachprüfbar sei, so die Richter und Richterinnen.

Diesen Anforderungen habe das Vorbringen des Feiernden nicht genügt. Allein der Hinweis, er habe auf einem Festival einen offenen Becher mit sich geführt und es hätten sich viele (auch ihm unbekannte) Personen in seiner Nähe aufgehalten, sei weder konkret, noch erkläre er plausibel, wie die Drogen in sein Blut gekommen seien. Es fehle an nachvollziehbaren Anhaltspunkten dafür, dass und aus welchem Grund Dritte ihm Betäubungsmittel in das Getränk gegeben haben könnten. Ein solches Szenario erscheine lebensfremd, da regelmäßig kein Motiv erkennbar sei, einem Unbeteiligten auf eigene Kosten harte Drogen zu verabreichen.

Auch der Vergleich mit sogenannten K.o.-Tropfen trug nach Auffassung des OVG nicht. Deren Einsatz sei typischerweise mit konkreten Tatabsichten – etwa Sexual- oder Eigentumsdelikten – verbunden, an denen es hier ersichtlich fehle.

Mangels substantiierten Vortrags bleibe es daher bei der Regelvermutung der fehlenden Fahreignung. Auf weitere Ausführungen des Antragstellers, er habe sich nach dem angeblichen Konsum nicht unwohl gefühlt, komme es nicht mehr an.

Keine Anzeichen für nicht verwertbare Blutprobe

Auch gegen die Verwertbarkeit der Blutprobe hatte das Gericht keine Bedenken. Die Unterlagen ließen eine ordnungsgemäße Zuordnung der untersuchten Probe zum Antragsteller zu. Aus den dokumentierten Uhrzeiten ergebe sich kein widersprüchlicher oder unplausibler Ablauf.

Insbesondere sei nichts dafür ersichtlich, dass die Blutentnahme vor der dokumentierten Einwilligung erfolgt sei. Fehlende Stempel oder eine schwer lesbare ärztliche Unterschrift begründeten ebenfalls keinen Verfahrensfehler.

OVG Magdeburg, Beschluss vom 16.01.2026 - 3 M 6/26

Redaktion beck-aktuell, ns, 3. Februar 2026.

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