Das OVG Saarlouis hat bestätigt, dass ein Beamter eines Bundeswehr-Karrierecenters aufgrund seines Verhaltens um eine Besoldungsgruppe zurückgestuft werden durfte. Er hatte einer unterstellten Beamtin als Reaktion auf einen Fehler vermeintlich "freundschaftlich" auf den Hinterkopf geschlagen. Außerdem hatte er jahrelang falsche Angaben zu seinem Wohnsitz gemacht, um weiterhin Trennungsgeld zu beziehen (Urteil vom 16.12.2025 – 7 A 117/24).
Im April 2016 bat eine bei einem Karrierecenter der Bundeswehr tätige Regierungsamtfrau um eine sofortige Versetzung. Ihr Vorgesetzter – seines Zeichens Regierungsoberamtsrat – habe sich bei einem Zugangs-Check hinter ihr aufgestellt und ihr auf den Hinterkopf geschlagen, als sie ihr Passwort falsch eingetippt habe. Sie habe es angesprochen, er beharre aber darauf, der "Klaps" sie nur "freundschaftlich gemeint" gewesen. Auch sei ihre Oberweite mehrfach unangemessen kommentiert worden, in einem Fall habe er sogar angedeutet, danach greifen zu wollen. Später teilte sie den Behörden auch mit, dass er zu Unrecht Trennungsgeld beziehe.
Es folgte ein Disziplinarverfahren, das vor dem OVG Saarlouis nun zum Abschluss kam. Abgesehen von strafrechtlichen Konsequenzen muss der Beamte demnach nun auch eine Rückstufung in die Besoldungsgruppe A12 hinnehmen.
Von Mutters Keller ins Eigenheim
Nach den Feststellungen des OVG hatte der Beamte vom Februar 2013 bis Oktober 2016 Trennungsgeld bezogen – eine staatliche Leistung, die bei dienstlichen Versetzungen die Übernachtungskosten übernimmt, um von der doppelten Haushaltsführung zu entlasten. Dafür hatte er einen Mietvertrag mit seiner Mutter vorgelegt und die Mietkosten in Höhe von 350 Euro für mehrere Jahre erstattet bekommen.
Nun stellte sich allerdings heraus, dass er im August 2013 ein Eigenheim gekauft hatte – auf den Wohnsitz waren jedoch zunächst nur seine Frau sowie der gemeinsame Sohn gemeldet. Er selbst machte geltend, weiterhin im Keller seiner Mutter zu wohnen, und bezog bis zuletzt weiterhin die 350 Euro im Monat. Die Zettel, die bei Nachbarn des Eigenheims aufgetaucht waren, zeichneten jedoch ein anderes Bild: Darin forderte er seinen "lieben Herrn Nachbarn" dazu auf, im Sinne eines guten nachbarschaftlichen Verhältnisses doch bitte nicht seine Einfahrt zuzuparken.
Auch zweifelte das Gericht daran, dass das eingestrichene Trennungsgeld überhaupt an seine Mutter gezahlt wurde. Die Kontoauszüge zeigten nur eine monatliche Überweisung von etwa 100 Euro – dass der Rest in bar übergeben oder mit Einkaufsgängen verrechnet worden war, hielt das Gericht für unglaubwürdig.
Die Angaben wertete der 7. Senat als Täuschung des Dienstherrn, die Inanspruchnahme des Trennungsgeldes daher aufgrund der insgesamt 27 Fälle als gewerbsmäßigen Betrug. Disziplinarrechtlich habe er seine Wahrheitspflicht (§ 61 Abs. 3 BBG) sowie die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung (§ 61 Abs. 1 S. 2 BBG) verletzt. Da die Wohlverhaltenspflicht nach § 61 Abs. 1 S. 3 BBG auch die Beachtung der Strafgesetze beinhalte, habe er gegen diese durch den Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB ebenso verstoßen.
Kein Klaps, und schon gar nicht freundschaftlich
Bezüglich des vermeintlich "freundschaftlichen Klapses" fand das OVG auch klare Worte. Ein jeder Vorgesetzter habe sich jeglicher körperlicher Übergriffigkeit an ihm unterstellten Personen zu enthalten. Eine "freundschaftliche Geste" sei in dem Schlag nicht zu erkennen, zumal die Betroffene hier nicht in einem freundschaftlichen Verhältnis zu ihm gestanden habe. Der Schlag habe die Regierungsamtfrau gezielt herabgewürdigt und könne von außen nur als "Sanktion" bzw. ein "Abstrafen" verstanden werden. Das vorinstanzliche VG habe insofern gerade nicht den Unterschied zwischen einem "freundschaftlichen" bzw. "das Denkvermögen erhöhendem Klaps" und einem Schlag verkannt. Umgangssprachlich sei "Klaps" lediglich eine verharmlosende Bezeichnung.
Der Beamte hatte geltend gemacht, die verspätete Anzeige der Beamtin zeige, dass sich der Klaps eigentlich schnell "erledigt" hatte, zumal er sich auch im Anschluss zu der "freundschaftlichen Geste" erklärt bzw. sich in Teilen entschuldigt habe. Dem folgte das Gericht nicht. Verständlicherweise habe die Beamtin gezögert, da es bei sofortigen Meldungen zu dem Vorwurf kommen könne, sie habe vorschnell reagiert. Da solche Vorfälle das Arbeitsklima und das berufliche Fortkommen beträfen, sei eine gewisse Überlegungszeit verständlich.
Damit habe der Beamte seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten aus § 61 Abs. 1 S. 3 BBG verletzt. Anhand der Schwere des einheitlichen Dienstvergehens hatte das vorinstanzliche VG Saarlouis auf die zweitschärfste Maßnahme des Disziplinarrechts erkannt: eine Rückstufung um eine Besoldungsgruppe vom Regierungsoberamtsrat (A13) zum Regierungsamtsrat (A12). Dem schloss sich das OVG an.


