Trotz Remote-Optiker: Unternehmen muss hybride Filialen in Handwerksrolle eintragen

Muss ein Augenoptik-Unternehmen seine Filiale vor Ort in die Handwerksrolle eintragen, obwohl der Augenoptikermeister, der die Sehtests durchführt, nur online zugeschaltet ist? Ja, sagt das OVG Saarlouis.

Ein Augenoptik-Unternehmen betreibt europaweit ein hybrides Geschäftsmodell, bei dem der Online-Brillenhandel mit stationären Hybrid-Filialen verknüpft wird. In diesen Filialen können Kundinnen und Kunden Sehtests durchführen und so die passenden Korrekturwerte für ihre Brillengläser ermitteln lassen. Die Augenoptikermeisterinnen und -meister sitzen allerdings nicht in der Filiale, sondern gehören einer in Bayreuth ansässigen Firma an. Von dort werden sie per Kamera zugeschaltet und führen die Sehtests durch.

Die zuständige Behörde untersagte dem Unternehmen den Betrieb der Filiale, da die Filiale nicht entsprechend den Bestimmungen der HWO in die Handwerksrolle eingetragen sei, das VG bestätigte die Entscheidung. Dagegen wandte das Unternehmen nun vor dem OVG ein, dass die handwerkliche Leistung gerade nicht in der Filiale, sondern in Bayreuth stattfinde, weil dort der Optiker sitze, der den Sehtest durchführe. Vor Ort in der Filiale fänden keine wesentlichen Tätigkeiten des Augenoptikhandwerks statt, daher müsse die Filiale auch nicht in die Handwerksrolle eingetragen werden.

Sehtest findet auch in der Filiale statt

Dieser Auffassung ist das OVG des Saarlandes nicht gefolgt. Es bestätigte die Betriebsuntersagung durch die Vorinstanz (Beschluss vom 30.01.2026 - 1 B 141/25, unanfechtbar). Das Augenoptikhandwerk werde jedenfalls auch vor Ort in der Filiale ausgeübt, entschieden die Richter und Richterinnen. Die Kundschaft sei beim Sehtest nicht nur "passiver Leistungsempfänger", ihre Anwesenheit und Mitwirkung seien vielmehr zwingend erforderlich für die Erbringung der handwerklichen Leistung. Indem die Kundschaft "integraler Bestandteil der Messung" werde, werde die Brillenglasbestimmung zumindest auch vor Ort in der Filiale durchgeführt.

Auch die Gefahr einer fehlerhaften Sehstärkenbemessung für die Kundschaft bestehe durch die Remote-Technik ebenfalls gerade am Ort der Filiale. Daher sei dem Unternehmen der Betrieb der Filiale mangels erforderlicher Eintragung in die Handwerksrolle zurecht untersagt worden, so das OVG.

OVG Saarlouis, Beschluss vom 30.01.2026 - 1 B 141/25

Redaktion beck-aktuell, sst, 3. Februar 2026.

Mehr zum Thema