Ein Mann war mehrfach alkoholisiert im Straßenverkehr aufgefallen und hatte seine Fahrerlaubnis verloren. Er sattelte auf ein erlaubnisfreies Mofa um, viel aber erneut negativ auf, als er mit 1,83 Promille die Kontrolle über das Fahrzeug verlor.
Die Fahrerlaubnisbehörde forderte den Mann auf, seine Fahreignung in einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nachzuweisen. Als der Mann diese "MPU" nicht vorlegte, vermutete die Behörde die Nichteignung und untersagte dem Mann auch das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge, wie etwa Fahrräder oder E-Scooter.
Der Mann ist der Meinung, die Rechtsgrundlage, auf die sich die vermutete Nichteignung stütze, § 3 FeV, könne ihn nicht vom Fahrrad verbannen. Dabei bezog er sich auf die Rechtsprechung anderer Obergerichte. § 3 FeV sei zu unbestimmt bzw. unverhältnismäßig. In der Norm sei – anders als für Kraftfahrzeuge – nicht klar geregelt, wann einer Person die Eignung fehle, mit einem Fahrrad am Straßenverkehr teilzunehmen. Es sei unzulässig, das Führen eines Fahrrads an ähnlich strenge Vorgaben zu knüpfen wie das Führen eines Kraftfahrzeugs.
Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge sind "gefährlich genug"
Das OVG Saarlouis ist dieser Auffassung allerdings nicht gefolgt (Urteil vom 23. Mai 2025 - 1 A 176/23). § 3 FeV stelle eine hinreichend bestimmte und verhältnismäßige Regelung dar, zumindest im Anschluss an eine Trunkenheitsfahrt bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,83 Promille. Auch dass der Kläger es unterlassen habe, sich begutachten zu lassen, sei ein Indikator für die Fahrerlaubnisbehörde, dass dem Mann die Eignung zum Führen auch fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge fehle.
Das OVG erkennt an, dass die Untersagungsverfügung einen schweren Eingriff in die grundrechtlich geschützte Individualmobilität darstellt. Auch stellten fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge angesichts der geringeren Masse und Höchstgeschwindigkeit eine geringere Gefahrenquelle dar als erlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge. Die Gefahr, die von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ausgehe, sei aber erheblich genug, die Anordnung einer "MPU" zu rechtfertigen.
Andere Verkehrsteilnehmer und Dritte könnten erheblich gefährdet werden, wenn sie aufgrund der unvorhersehbaren Fahrweise eines unter erheblichem Alkoholeinfluss fahrenden Mofa- oder Radfahrers zu riskanten und folgenschweren Ausweichmanövern verleitet würden. Der Mann kann gegen das Urteil Revision zum BVerwG einlegen.
(* Versehentlich hieß es im Text zunächst, das OVG Saarbrücken habe entschieden, richtig muss es natürlich OVG Saarlouis heißen. 06.06.2025, 10:03h, jvh)