Gericht kippt Schließung von Minigolfanlagen für Publikumsverkehr

Die Corona-Regelungen, wonach eine sportliche Betätigung auf öffentlichen und privaten Sportanlagen im eingeschränkten Umfang zulässig ist, gelten bis zu einer etwaigen Neuregelung in Niedersachsen auch für Minigolfanlagen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat heute die Bestimmungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit danach Minigolfanlagen für den Publikumsverkehr geschlossen sind.

Antragstellerin: Abstandsgebot kann problemlos gewahrt werden

Die Antragstellerin im entschiedenen Fall, die in Bad Zwischenahn eine Minigolfanlage betreibt, hatte sich gegen die Schließungsanordnung vor allem mit dem Argument gewandt, hierin liege eine vor dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Minigolfanlagen gegenüber sonstigen öffentlichen und privaten Sportanlagen. Auf letzteren sei nach der allgemeinen Regelung aus § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 und Abs. 4 Corona-VO im eingeschränkten Umfang – teilweise sogar ohne Wahrung des Abstandsgebots – eine sportliche Betätigung zulässig. Minigolfanlagen würden ausschließlich im Freien bespielt, und die Spieler könnten untereinander den Mindestabstand von 1,5 Metern ohne Weiteres einhalten.

Minigolf als Sportart eingestuft

Der Senat ist dieser Argumentation gefolgt und hat einen Gleichheitsverstoß bejaht. Er hat insbesondere Minigolf als Sportart und damit bespielte Anlagen als (besondere) Sportanlagen eingestuft. Infektiologisch relevante Unterschiede zu sonstigen Sportanlagen von solcher Art und solchem Ausmaß, die eine vollständige Schließung rechtfertigten, lägen nicht vor.

Berufsfreiheit verletzt

Darüber hinaus verletze § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Corona-VO die Betreiber von Minigolfanlagen auch in ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, weil sich die dort geregelte Schließung unter Berücksichtigung von Natur und Ablauf des Minigolfspiels, der baulichen Gestaltung der typischerweise im Freien gelegenen Minigolfanlagen und des im Übrigen durch einfache Vorkehrungen sicherzustellenden Mindestabstandes nicht als verhältnismäßig darstelle und damit nicht als eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des Infektionsschutzgesetzes angesehen werden könne.

Außervollzugsetzung ist allgemeinverbindlich

Die Außervollzugsetzung ist allgemeinverbindlich, damit ist die betroffene Regelung der Verordnung ist in Niedersachsen gegenwärtig nicht zu beachten. Für die Nutzung von Minigolfanlagen sind daher bis zu einer etwaigen Neuregelung die allgemeinen Regelungen für eine sportliche Betätigung auf und in sonstigen öffentlichen und privaten Sportanlagen heranzuziehen. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Redaktion beck-aktuell, 16. April 2021.