Woolworth scheitert mit Eilantrag gegen 2G-Regelung in NRW

Die Warenhauskette Woolworth GmbH ist mit einem Eilantrag gegen die 2G-Regelung im nordrhein-westfälischen Einzelhandel gescheitert. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat die Maßnahme der geltenden Coronaschutzverordnung als verhältnismäßig und sachlich vertretbar bestätigt. Auch einen Gleichheitsverstoß gegenüber in dieser Hinsicht privilegierten Händlern für Grundbedarfe konnte das Gericht nicht feststellen.

Woolworth klagt gegen 2G-Regelung für Geschäfte in NRW

Nach der in Nordrhein-Westfalen geltenden Coronaschutzverordnung dürfen Ladengeschäfte und Märkte nur von Geimpften oder Genesenen aufgesucht werden (sogenannte 2G-Regelung). Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel sowie Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. Die Woolworth GmbH, die in ihren Filialen ein Mischsortiment aus Textilien und Haushaltsbedarf aller Art anbietet, ersuchte um Eilrechtsschutz. Das Unternehmen machte geltend, die 2G-Regelung sei unverhältnismäßig. Im Einzelhandel bestünden keine signifikanten Infektionsgefahren, denen nicht im Rahmen der vorhandenen Hygienekonzepte begegnet werden könne. Zudem liege im Hinblick auf die von der 2G-Regelung ausgenommenen Einzelhandelssparten eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor.

OVG lehnt Eilantrag ab

Das OVG hat den Eilantrag der Warenhauskette abgelehnt. Die angegriffene Zugangsbeschränkung zu den Verkaufsstellen des Einzelhandels verstoße nicht offensichtlich gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Verordnungsgeber könne voraussichtlich davon ausgehen, dass die 2G-Regelung im Einzelhandel dazu beitrage, Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und eine Überlastung der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten zu vermeiden. Nach derzeitigem Erkenntnisstand sei das Risiko immunisierter Personen, sich mit dem Coronavirus zu infizieren und dieses an andere Personen weiterzugeben, im Hinblick auf die bislang vorherrschende Delta-Variante in erheblichem Maße reduziert. Dies gelte zwar nicht in gleicher Weise auch für die nunmehr im Vordringen befindliche Omikron-Variante. Allerdings spreche nach den bisherigen Erkenntnissen viel dafür, dass die Impfungen weiterhin einen Schutz vor schweren Krankheitsverläufen böten und damit auch bei einer zunehmenden Verbreitung der Omikron-Variante zu einer Schonung der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten beitrügen. Testpflichten oder das Verwenden von FFP2-Schutzmasken stellten kein ebenso geeignetes Mittel dar, dieses Ziel zu erreichen. 

Kein Gleichheitsverstoß

Die mit der Maßnahme verbundenen wirtschaftlichen Einbußen stünden in der aktuellen pandemischen Lage auch nicht außer Verhältnis zu dem Regelungszweck. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass auch nichtprivilegierte Einzelhändler wie die Antragstellerin ihre Waren noch einer Vielzahl von Kunden anbieten könnten. Inzwischen seien in Nordrhein-Westfalen allein 73,5% der Bevölkerung vollständig geimpft und damit von den angegriffenen Zugangsbeschränkungen nicht erfasst. In der Privilegierung der von den Zugangsbeschränkungen ausgenommenen Ladengeschäfte liege voraussichtlich kein Gleichheitsverstoß. Dass der Verordnungsgeber deren Warenangebot dem täglichen Grundbedarf zuordne und deswegen von den Zugangsbeschränkungen ausgenommen habe, sei sachlich vertretbar.

OVG Münster, Beschluss vom 23.12.2021 - 13 B 1858/21

Redaktion beck-aktuell, 23. Dezember 2021.