OVG Münster: Ruhezeiten der Bundespolizisten bei G7-Gipfel 2015 waren Bereitschaftsdienst

Die Ruhezeiten, die für die Einsatzkräfte der Bundespolizei anlässlich des G7-Gipfels in Schloss Elmau und der anschließenden Bilderberg-Konferenz in Österreich in den Dienstplänen festgesetzt waren, sind arbeitszeitrechtlich als Bereitschaftsdienst zu qualifizieren und dementsprechend mit Freizeit auszugleichen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster in Urteilen vom 13.02.2020 entschieden (Az.: 1 A 1512/18, 1 A 1671/18, 1 A 1672/18, 1 A 1673/18, 1 A 1677/18 und 1 A 1678/18).

Bundesrepublik versagte Freizeitausgleich für Ruhezeiten

Die Kläger aus Hannover, Solingen, Mönchengladbach, Langenhahn, Neuwied und Garbsen waren als Bundespolizisten im Zeitraum vom 27.05.2015 bis zum 14.06.2015 anlässlich des G7-Gipfels und der Bilderberg-Konferenz eingesetzt. Für die Dauer dieser Einsätze waren sie in Hotels untergebracht, wo sie auch während der in den Dienstplänen ausgewiesenen Ruhezeiten möglichst geschlossen verbleiben sollten. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland lehnte die Anträge der Kläger ab, die Ruhezeiten als Bereitschaftszeiten anzurechnen und hierfür Freizeitausgleich zu gewähren. Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Klagen abgewiesen.

Beamte sollten im Bedarfsfall jederzeit unverzüglich bereit sein

Die Berufungen der Kläger hatten Erfolg. Den Klägern stehe der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung weiteren Freizeitausgleichs zu, weil die Ruhezeiten tatsächlich Bereitschaftsdienst gewesen seien, so das OVG. Die Kläger hätten sich auch während dieser Zeiten grundsätzlich in der vom Dienstherrn zugewiesenen Unterkunft aufhalten und sich dort für mögliche Einsätze bereithalten müssen. Die Kläger hätten auch mit solchen Einsätzen rechnen müssen. Die Anweisung, das Hotelgelände allenfalls nach vorheriger Genehmigung zu verlassen, erforderliche Ausrüstung wie beispielsweise Dienstwaffen und Munition bei sich zu führen, ununterbrochen erreichbar zu sein und keinen Alkohol zu sich zu nehmen, habe gerade ermöglichen sollen, die Beamten im Bedarfsfall jederzeit unverzüglich zum Volldienst heranziehen zu können.

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision möglich

Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. 

OVG Münster, Urteil vom 13.02.2020 - 1 A 1512/18

Redaktion beck-aktuell, 13. Februar 2020.