OVG Münster: Pflegebedürftigen Beamten durften Zuschüsse für von Pflegeheimen berechnete Investitionskosten nicht gestrichen werden

Pflegebedürftige Beamte haben ein Recht auf Zuschüsse für die sogenannten Investitionskosten, die ihnen stationäre Pflegeheime in Rechnung stellen. Dass das nordrhein-westfälische Finanzministerium diese Zuschüsse für die Jahre 2013 bis 2016 aus dem Katalog der Beihilfenverordnung herausgenommen und die Beamten auf Pflegewohngeld verwiesen hat, sei rechtswidrig, hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster entschieden. Über das Urteil vom 07.09.2017 (Az.: 1 A 2241/15) berichtete am 10.09.2017 die Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft.

Hotstegs: Beamte konnten keine Vorsorge treffen

Wie Rechtsanwalt Robert Hotstegs ausführt, hat das OVG in den letzten Wochen in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle entschieden. Dabei habe es die Kernfrage, ob der Finanzminister die Investitionskosten streichen durfte, in allen Fällen verneint. Hotstegs, der in einem der Verfahren als Rechtsanwalt einer pflegebedürftigen Beamtin auftrat, führt aus: "Es erschien uns ungerecht, dass über 90-jährige Pflegebedürftige darauf verwiesen wurden, sie hätten ja schon vor Jahrzehnten für die Investitionskosten Vorsorge betreiben können. Das war damals noch niemandem bekannt." Auch das Land habe sich mehrfach in der Sache umentschieden. So seien die Kosten ursprünglich durch die Zahlung einer Beihilfe bezuschusst worden. Ab 2013 seien dann die Investitionskosten herausgenommen worden; seit 2017 würden sie wieder anerkannt. Zwischenzeitlich sollten Beamte nur das Pflegewohngeld als Sozialhilfe erhalten, wenn ihr Vermögen weitestgehend aufgezehrt war. Nun habe das OVG § 5c BVO NRW in seiner alten Fassung für nicht anwendbar erklärt.

Beamte können durchgängige Zuschüsse beanspruchen

Das Verfahren hat nach Ansicht der Anwaltskanzlei Strahlkraft: Durchgängige Zuschüsse könnten nun Versorgungsempfänger des Landes sowie aller Gemeinden beanspruchen. "Die jeweilige Beihilfestelle wird dann entscheiden, ob sie sich auf Verjährung oder Verwirkung beruft. Das ist möglich, wenn ich es auch für moralisch nicht vertretbar halte“, so Hotstegs. Rechtsstreitigkeiten seien daher derzeit noch nicht ausgeschlossen. Nur das Finanzministerium könnte hier durch eine erneute Änderung der Beihilfenverordnung für Rechtsfrieden sorgen. Das Urteil des OVG liege noch nicht schriftlich vor.

OVG Münster, Urteil vom 07.09.2017 - 1 A 2241/15

Redaktion beck-aktuell, 11. September 2017.