Ein bisschen weniger Zaun reicht nicht: Ohne Hecke kein Stabmattenzaun

Wer einen unzulässigen Zaun vollständig beseitigen soll, kommt mit Teillösungen nicht weiter. Das OVG Münster hat Zwangsgelder gegen Grundstückseigentümer bestätigt, die nur nachgebessert, einen beanstandeten Stabmattenzaun aber nicht entfernt hatten.

In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat das OVG Münster entschieden, dass die Eigentümer eines Grundstücks Zwangsgelder und eine Zwangsgeldandrohung vorerst hinnehmen müssen, weil sie einen unzulässigen Stabmattenzaun entgegen einer behördlichen Anordnung nicht beseitigt haben (Beschluss vom 30.01.2026 – 7 B 1441/25). Bereits das VG hatte zuvor den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldbescheide abgelehnt.

Kosmetik statt Abriss

Mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung war den Eigentümern aufgegeben worden, den am Rande ihres Grundstücks errichteten Stabmattenzaun einschließlich der Sichtschutzeinflechtung vollständig zu beseitigen. Weil die Eigentümer den Zaun stehen ließen, setzte die Bauaufsichtsbehörde Zwangsgelder fest und drohte weitere an.

Die Behörde bot zudem Alternativen an: Die Grundstückseigentümer könnten auch die Kunststoffeinflechtungen am Zaun entfernen und eine Hecke an der Einfriedung anpflanzen. Eine Begrünung des Zauns mit Kletterpflanzen sei auch in Ordnung.

Die Grundstückeigentümer teilten mit, sie hätten die Kunststoff- und Holzeinflechtungen beseitigt. Eine hinter dem Zaun angebrachte Bambusmatte sowie erste Anpflanzungen müssten genügen. Die fehlende Begrünung sei witterungs- und jahreszeitbedingt.

Bebauungsplan hilft hier nicht

Das OVG ließ diese Argumente nicht gelten. Maßgeblich sei, dass der Stabmattenzaun als solcher weiterhin vorhanden sei. Die Entfernung lediglich der Einflechtung erfülle das Beseitigungsgebot nicht. Auch die von der Behörde eröffneten Alternativen seien ungenutzt geblieben. Weder sei eine Hecke gepflanzt noch liege eine ausreichende Begrünung mit Kletterpflanzen vor. Eine Bambusmatte ersetze das nicht.

Ein Hinweis auf den Bebauungsplan, dessen Vorgaben die Grundstückseigentümer erfüllt sahen, verfing ebenfalls nicht. Unabhängig von der Bestandskraft der Grundverfügung erlaube der Bebauungsplan Stabmattenzäune nur in Kombination mit einer Hecke – die hier gerade fehle.

OVG Münster, Beschluss vom 30.01.2026 - 7 B 1441/25

Redaktion beck-aktuell, ns, 6. Februar 2026.

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