Es sind wohl nicht nur die Schülerinnen und Schüler, die sich an deutschen Schulen über schlechte Noten ärgern. Einem Lehrbeamten an einem Berufskolleg ging es nun ähnlich, nachdem er in seiner dienstlichen Beurteilung in den Fächern "Unterricht" und "Soziale Kompetenz" lediglich drei von fünf Punkten erhielt. Da es um die Besetzung einer Oberstudienratsstelle ging, rügte er das Verfahren vor seinem Dienstherrn – mit mäßigem Erfolg. Sein Dienstherr begründete die Noten nicht näher, sondern beharrte darauf, die Benotung sei anhand der Unterrichtsbesuche plausibel gewesen.
Das OVG Münster gewährte dem betroffenen Lehrer nun einstweiligen Rechtsschutz. Die Stelle dürfe bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht mit seinem Konkurrenten besetzt werden, da seine Bewertung an einem "Plausibilisierungsdefizit" leide.
Rügt ein Bewerber im Rahmen eines Konkurrentenstreitverfahrens eine Ankreuzbeurteilung, entstehe für den Dienstherrn eine Pflicht, seine Beurteilung zu plausibilisieren. Begründet er seine Entscheidungen daraufhin nicht, leide das Gesamturteil an einem sog. Plausibilisierungsdefizit und ist laut dem OVG Münster daher unwirksam (Beschluss vom 20.01.2026 – 6 B 166/25).
Spätestens auf Nachfrage: Bitte begründen
Zwar müssten dienstliche Ankreuzbeurteilungen nicht von vornherein detailliert begründet werden. Wehre sich ein Betroffener aber mit einer Rüge, müsse der Dienstherr im Rahmen der dann entstehenden sogenannten Plausibilisierungspflicht mit einer inhaltlichen Erläuterung reagieren, die die tragenden Gründe und Argumente für die Bewertung darstellt. Diese müsse so detailliert sein, dass bei einer gerichtlichen Überprüfung etwaige sachfremde bzw. inhaltlich falsche Erwägungen zutage treten könnten.
Soweit der Dienstherr lediglich geantwortet hatte, die Beurteilung sei nun mal plausibel, habe er diese Plausibilisierungspflicht verletzt. Auch, so betonte der 6. Senat, hätte der betroffene Lehrer daraufhin nicht erneut nachhaken müssen. Rüge und Begründung stünden zwar in einer gewissen Wechselwirkung zueinander, reiche die erste Plausibilisierung jedoch nicht aus, müsse der Beamte nicht für Klarstellung sorgen.
Der Verstoß gegen die Plausibilisierungspflicht verletze den Beamten in seinem Anspruch auf eine ermessens- und beurteilungsfreie Entscheidung über seine Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch des Art. 33 Abs. 2 GG). Laut den Beurteilungsrichtlinien des Ministeriums für Schule und Bildung setze sich die Bewertung aus der Gewichtung der einzelnen Leistungsmerkmale sowie dem "Gesamtbild" der Leistungen zusammen.
Über die übrigen Rügen des Lehrers entschied der Senat im Eilverfahren nicht mehr. Da seine Auswahl in einem erneuten Auswahlverfahren nach derzeitigem Stand nicht ausgeschlossen und eine sichere Prognose daher unmöglich sei, gab er dem Antrag des Lehrers statt, die Stelle vorübergehend nicht zu besetzen.


