Fehlzeiten sind Grund genug: Lehrer muss nach drei Jahren Krankheit zum Amtsarzt

Mehrere Jahre war er dienstunfähig erkrankt, dann wurde ein Lehrer zum Amtsarzt bestellt. Seine Beschwerde wegen vermeintlicher Rechts- und Verfahrensmängel hat das OVG Münster zurückgewiesen: Die Anordnung sei rechtlich einwandfrei.

Zur Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung eines Lehrers, der bei einem GdB von 40 über drei Jahre hinweg dienstunfähig erkrankt war, musste die Schwerbehindertenvertretung nicht angehört werden. Auch war die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten trotz fehlender Dokumentation nicht fehlerhaft. Das OVG Münster sah auch im Übrigen keine Formfehler. Die Fehlzeiten genügen nach beamtenrechtlichen Vorschriften als Grund für die Anordnung (Beschluss vom 03.11.2025 – 6 B 1246/25).

Im Vergleich zu anderen Krankheitsfällen von Lehrern, die das Land Nordrhein-Westfalen in diesem Jahr beschäftigten (so eine Dienstunfähigkeit von mehr als einem Jahrzehnt oder die Teilnahme an Kochshows während der Erkrankung) dürfte dieser Fall weniger Staub aufwirbeln: Nach drei Jahren Krankheit sollte ein Lehrer auf Anordnung seines Dienstherrn beim Amtsarzt vorstellig werden. Dieser wehrte sich per Eilantrag gegen die Festsetzung des Termins, was das VG Düsseldorf zunächst ablehnte. Der Lehrer hatte geltend gemacht, dass die Gleichstellungsbeauftragten und die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt worden seien. Auch habe die Anordnung neben den Fehlzeiten auch weitere Gründe für die amtsärztliche Untersuchung angeben müssen. Weder das VG noch das OVG Münster als Beschwerdegericht erkannten in dieser Hinsicht Rechtsfehler.

Beteiligungen waren ordnungsgemäß

Der Personalrat sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Am 9. April 2025 habe er die beabsichtigte Untersuchungsanordnung abgezeichnet. Dem Lehrer lag indes nur ein Entwurf der Verfügung von vor einem Jahr vor, er rügte wohl den verzögerten zeitlichen Ablauf. Für das VG ergaben sich daraus keine durchgreifenden Fragen. Das Schreiben sei dem Personalrat am 3. April 2025 zugegangen. Warum die Bezirksregierung ein Jahr gewartet hatte, sei zwar ohne Weiteres nicht verständlich, für den Lehrer aber auch unerheblich.

Auch die Gleichstellungsbeauftragte sei ordnungsgemäß unterrichtet und angehört worden. Zwar habe es – so der dokumentierte Vorgang laut dem OVG – kein gesondertes Anschreiben gegeben. Allerdings lasse sich die Untersuchungsanordnung nur so lesen, dass sie tatsächlich beteiligt worden sei: "Die Gleichstellungsbeauftragte m. d. B. um Kenntnis- und ggf. Stellungnahme". Abgesehen davon habe sie ihre Unterrichtung und Anhörung danach bestätigt. Dass sie keinen weiteren Informationsanspruch geltend gemacht hatte, sei überdies nicht zu beanstanden. Die Verfügung wäre selbst wirksam geblieben, wenn sie einen tatsächlichen Informationsmangel zwar erkannt, aber nicht beanstandet hätte. 

Etwaige Dokumentationsmängel befand das OVG für nicht durchgreifend. Der Lehrer hatte behauptet, dass nicht erkennbar gewesen sei, wovon genau die Gleichstellungsbeauftragte Kenntnis genommen habe – eine Verletzung der Dokumentationspflicht nach dem LGG NRW. Ein solcher Dokumentationsmangel führe, so das Gericht, nicht bereits als solcher zur Rechtswidrigkeit der Anordnung.

Mehr medizinische Gründe braucht es nicht

Entgegen der Meinung des Lehrers habe die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt werden müssen. Zwar stehe eine Hochstufung seines GdB von 40 auf 50 im Raum, zum relevanten Beurteilungszeitpunkt habe er daher jedoch noch bei 40 gelegen. Er sei also – soweit hier notwendig – kein schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX gewesen.

Für die Begründung der Anordnung genüge die langjährige Erkrankung an sich. Insbesondere hätte er nicht noch mit Gründen jenseits der damals zweijährigen, inzwischen dreijährigen Fehlzeit ergänzt werden müssen. Das sei in der Rechtsprechung des Senats bereits hinreichend geklärt. Auch müsse nicht gesondert begründet werden, dass neben einer allgemeinen auch eine psychiatrische Untersuchung angeordnet worden sei. Dafür habe ein hinreichender Anlass bestanden, da die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von einer Psychiaterin ausgestellt worden seien.

OVG Münster, Beschluss vom 03.11.2025 - 6 B 1246/25

Redaktion beck-aktuell, tbh, 12. November 2025.

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