Das VG hätte aufgrund der vom Anwalt vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachhaken und ggf. ein ärztliches Attest fordern müssen, so das OVG Münster (Beschluss vom 25.03.2026 - 4 A 2335/24). Es hatte den gestellten Verlegungsantrag aber ohne weitere Klärung der Erkrankung abgelehnt, die Verhandlung durchgeführt und entschieden. Damit habe es den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, rügt das OVG. Es ließ daher die Berufung gegen das VG-Urteil zu.
Die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit habe zwar nicht notwendig die Verhandlungsunfähigkeit des Anwalts belegt, so das OVG. Die "Verhandlungsführung" gehöre allerdings zur anwaltlichen Arbeit. Bei einem arbeitsunfähigen Anwalt liege die Verhandlungsunfähigkeit daher jedenfalls so nahe, dass die vorgelegte Bescheinigung Anlass geboten hätte, nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 2 ZPO von Amts wegen weiter zur Erkrankung zu ermitteln und ggf. ein ärztliches Attest zur Glaubhaftmachung der Verhinderung zu verlangen. Dazu sei bis zum Termin auch ausreichend Zeit gewesen.
Bei entsprechenden Nachforschungen hätte das VG - wie die nachträgliche Mitteilung des Anwalts zeige - weitere Angaben zur Erkrankung erhalten. Nur wenn das VG diese Ermittlungen angestellt hätte, hätte es beurteilen können und müssen, ob ihm die ergänzenden Angaben zusammen mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gereicht hätten oder es zur Glaubhaftmachung eine weitere ärztliche Bescheinigung über die Verhandlungsunfähigkeit für erforderlich gehalten hätte.


